Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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Absatz 4 Variante
Die FMH, SGPP und FER möchten den Verweis auf das MedBG bezüglich der Weiterbildung in Psychotherapie streichen.
Absatz 5 Variante neu
Charta und KJF schlagen vor, im Gesetz zu regeln, dass die Anforderungen an die Weiterbildung in Psychotherapie im MedBG und im PsyG gleichwertig zu sein haben.
2. Abschnitt: Definition sowie allgemeine Ziele der Aus-, Weiter- und Fortbildung Artikel 3 Definition der Aus-, Weiter- und Fortbildung
Allgemein
UR und vipp unterstützen die Formulierungen und betonen, dass es wichtig sei, dass neben der Hochschulausbildung auch die berufliche Weiterbildung und die Fortbildung aufgeführt seien. Vipp schlägt vor, den Begriff „Praxisbezug“ aufzunehmen, da die Berufsausübung zentral sei.
Absatz 1
KJF und VPB unterstützen das Erfordernis einer „Hochschulausbildung in Psychologie“ als Grundausbildung.
Die Charta präzisiert „Psychologieberufe“ mit „von den in diesem Gesetz bezeichneten Psychologieberufen“.
Absatz 2
Die SGTA formuliert „Berufsausübung im betreffenden Psychologieberuf“ in „Ausübung eines psychologischen Berufs“ um.
Die UNIL weist darauf hin, dass eine generelle Beschränkung auf den Master-Abschluss problematisch sei, auch wenn die Regelung für gewisse Tätigkeiten plausibel erscheine, da gemäss Bologna-Deklaration ein Bachelor eine arbeitsmarkt-relevante Qualifikation sein sollte. Es sei zu prüfen, ob und wie ein Bachelor-Abschluss, allenfalls mit einer entsprechenden Weiterbildung, für bestimmte Aufgaben qualifizieren könne.
Die Universität BE betont, dass der Absatz zum Ausdruck bringe, dass sich Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht den Anliegen der Psychologieberufe zu unterwerfen hat.
Das Szondi-Institut möchte den Absatz streichen.
Absatz 3
Die SGTA formuliert neu: „Die Weiterbildung erlaubt die Spezialisierung und ist als Berufsausbildung konzipiert.“
Das Szondi-Institut möchte den Absatz streichen.
Absatz 4
Das Szondi-Institut möchte den Absatz streichen.
Artikel 4 Allgemeine Ziele der Aus- und Weiterbildung
BE moniert, dass dem Bund die Kompetenz fehle, die Ziele und Anforderungen für die Hochschulausbildung zu regeln. BE, SH und das Szondi-Institut beantragen, diese Bestimmung zu streichen. UR unterstützt diese Bestimmung grundsätzlich. Wichtig erscheint UR, dass neben der Hochschulausbildung auch die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung aufgeführt werden.
ZH, ZFH und die SUK vertreten die Meinung, dass das PsyG eine relativ hohe Dichte an Zielvorgaben aufweise und befürchten eine Überschneidung mit dem Fachhochschulgesetz (FHSG), was gemäss SUK während einer gewissen Übergangszeit in der Umsetzung und Überprüfung der Ziele Schwierigkeiten verursachen könne. Die SUK schlägt vor, sich auf das Wesentliche zu beschränken, auch weil allzu detaillierte Zielvorgaben im Bundesgesetz verfassungsrechtliche Bedenken weckten. Der SBAP empfiehlt die Zielkataloge (Art. 4, 6,11) auf ihre Griffigkeit und praktische Relevanz zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten, um eine Überreglementierung zu umgehen. Dabei soll das PsyG im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften des MedBG sein.
Das C.G. Jung-Institut kritisiert die Vermischung von Aus- und Weiterbildung in Artikel 4 und die Verwendung des Begriffs „Patienten“, deren Krankheitsbehandlung einer Weiterbildung bedürfe. Während