Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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SH bezeichnet das Gesetz hier als übersichtlicher als in der Grundvariante zu Artikel 2. SH kritisiert aber, dass auch hier die Beratung gesunder Personen unter eine Bewilligungspflicht gestellt würde. SH wünscht, dass beide Versionen in dieser Hinsicht überarbeitet werden.

SO, JU, ATPP, VKS, SAGKB, SVNP, SGVT, Universität FR, SGGT, SGFBL, Universität GE, SVKP, FSP, GhypS und vipp finden, die Variante schaffe eine willkürliche Trennung von qualifizierten Psychologen in solche mit geschützten und ungeschützten Titeln. Allgemein wird bemängelt, dass dadurch um Hilfe suchende Klienten und Patienten keine eindeutige Orientierungshilfe geboten würde, was zur Folge hat, dass Lücken im Patientenschutz entstünden (sinngemäss ZFH, LU, BL, FSP, CVP, Universität SG).

Auch BL ist der Meinung, eine abschliessende Liste psychologischer Tätigkeiten und eine Beschränkung auf Psychologieberufe im Gesundheitswesen erfülle die allgemeine Zielsetzung nicht. Die CVP argumentiert sinngemäss, dass die Variante der Transparenz nicht förderlich sei und dass andere Berufsfelder auch in Betracht gezogen werden müssten. Für die FSP ist eine abschliessende Auflistung nicht sinnvoll; sie lehnt sie mit aller Schärfe ab, da das Gesetz für viele Psychologen und Psychologinnen, die gesundheitsrelevante Tätigkeiten ausübten (psychologische Opferhilfe, Psychotraumatologie, Gerontopsycholgie, Notfallpsychologie), nicht gelten würde und somit der Gesetzeszweck nicht erfüllt würde. Zudem gäbe es keine Änderung der Situation „selbsternannter Psychologen“. Die Regelung stehe im Widerspruch zu den Motionen Triponez und Wicki (auch SKJP), zu den Vorschlägen der Expertenkommission sowie zu den Zielen der Berufsverbände. Die Universität SG führt an, dass es in der Organisationspsychologie einerseits gesundheitsrelevante Tätigkeitsbereiche gäbe, andererseits auch weniger gesundheitsrelevante Tätigkeiten, welche jedoch durchaus auch Gesundheitsaspekte aufwiesen. Das Beispiel der Organisationspsychologie zeige, dass die Variante zu einem fast unlösbaren Abgrenzungsproblem führe.

Die KHM kritisiert die Entstehung der Liste, welche auf arbiträre Weise durch Interventionen der Interessenvertreter entstanden sei. Ausserdem sei sie rechtstechnisch rigide, weil eine Gesetzesänderung notwendig wäre, um die Liste zu ändern.

Die Variante erachten verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende als zu grosse Einschränkung des Geltungsbereichs und lehnen sie deshalb ab (AG, VD, OW, VS, SGPP, santésuisse, UNIL). Die UNIL begrüsst stattdessen eine Liste gemäss Artikel 28, die zwischen selbstständiger und unselbstständiger Berufsausübung unterscheidet. In der Variante wird (gemäss Universität BA und SP) wiederum nur ein Teil der Psychologieberufe aufgeführt. Die SGVT verwirft die Variante, weil sie Dienstleistungen ausschliesst, wie die der Gerontopsychologie, psychologischen Opferhilfe, Psychotraumatologie und Notfallpsychologie (auch santésuisse), welche ebenso gegen Täuschung und Irreführung geschützt werden müssten.

Die FER möchte keine weiteren Spezialisierungen schaffen. Ausserdem würden in der Variante die Berufsrichtungen Arbeitspsychologie und Notfallpsychologie vergessen. Die Studentenvereinigung psyCH würde andere gesundheitsrelevante Bereich wie zum Beispiel die Alterspsychologie, Arbeitspsychologie, Entwicklungspsychologie, Ernährungspsychologie, Notfallpsychologie, Organisationspsychologie, pädagogische Psychologie, psychologische Opferhilfe, Sportpsychologie und andere Berufsgruppen vermissen, die nicht geschützt wären. Ausserdem ausdrücklich abgelehnt wird die Variante von: HAP, SBAP, SASP, NW, Universität FR, SGGT und santésuisse.

Die FER kritisiert die Bemerkung im erläuternden Bericht, wonach die Rechtspsychologie psychologische Erkenntnisse für Versicherungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nutzen könne. Dies sei den Medizinalberufen vorbehalten

Die SPK schlägt vor, die Bereiche in den Verordnungen zum Gesetz zu regeln.

Absatz 3 Variante

Absatz 3 schaffe die Möglichkeit, den Geltungsbereich bei Bedarf auszudehnen, womit die notwendige Flexibilität gegeben sei (GDK, AI, ZG).

Die EFPP und SGAP ergänzen durch: „Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Standards für die Weiterbildung in Psychotherapie in diesem Gesetz und nach dem MedBG die gleichen sind.“ Die FMH schlägt vor, die Bundesratskompetenz in Absatz 3 der Variante zu streichen.

Das KHM kritisiert insbesondere die ungenügenden Vorgaben für den Bundesrat: statt Auswahlkriterien wird auf die nur impliziten Anforderungen in Abs. 2 der Variante verwiesen.