Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht
Absatz 1
SUK, GR, ZH, SO, ZFH und FHSO machen darauf aufmerksam, dass die Verordnung über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen gestützt auf das FHSG einen Bachelor in angewandter Psychologie vorsieht. Das PsyG hingegen spreche dem Bachelor jegliche Funktion ab (auch FHSO). Die FHSO ist der Meinung, dass der Titel „Psychologin oder Psychologe“ Personen mit Bachelor-Abschluss nicht vorenthalten werden könne. Die KFH macht darauf aufmerksam, dass die Regelung nicht bolognakonform sei. Die SUK verlangt diesen Widerspruch zu beheben. Die Kantone GR und ZH machen geltend, dass diese Bestimmung der Regelung der CRUS für eine einheitliche Benennung der Studienabschlüsse anzupassen sei. Das Psychologische Institut der Universität ZH schlägt folgenden Zusatz vor: „Gemäss der von der Schweizerischen Rektorenkonferenz am 14. Mai 2004 verabschiedeten Regelung für die einheitliche Benennung der universitären Studienabschluss im Rahmen der Bologna-Reform ist bei der Benennung der Studienabschlüsse (Bachelor und Master) obligatorisch der wissenschaftliche Bereich (oder der methodische Zugang) und der Name der Herkunftsinstitution anzugeben.“
Die Universität FR begrüsst die Regelung und bezeichnet die Formulierung als wichtigen Fortschritt.
Die FSP, SGVT und SGGT würden anfügen: „…und bei der Berufsbezeichnung das Adjektiv psychologisch und seine Verbindungen verwenden“.
Die FHSO würde neben dem Master oder Lizenziat als anerkannte Hochschulabschlüsse auch das Diplom und den Bachelor nennen. Der SBAP schlägt eine redaktionelle Anpassung vor, da nur die Verwendung des Substantivs „Psychologin bzw. Psychologe“ geregelt werde, der Titelschutz müsse sich aber auch auf zusammengesetzte Berufsbezeichnungen in den übrigen Psychologieberufen (ohne Weiterbildungstitel) erstrecken.
Die SGTA (Zürich) und das C.G. Jung-Institut möchten den Absatz streichen: Es gehe um den Schutz eines Titels, der bei anderen Studienabschlüssen auch nicht geschützt sei (SGTA, Zürich). Das C.G. Jung Institut ist der Meinung, dass ein Titelschutz für Psychologen verfassungsrechtlich nicht zu vertreten sei. Auch für die SGAP und die Charta kann sich ein Titelschutz nur auf psychologische Berufe beziehen, die als Gesundheits- und Heilberufe zu verstehen sind. Gemäss Charta ist zu prüfen, ob Absatz 1 haltbar sei und ob nicht vielmehr nur die Weiterbildungstitel unter Schutz gestellt werden sollten. In diesem Sinne schlägt das DaS folgende Formulierung vor: „...und die entsprechende Weiterbildung hat, darf sich mit einem in diesem Gesetz aufgezählten Psychologieberuf des Gesundheitswesens nennen.“
NE schlägt eine zu Artikel 28 kohärente Umformulierung vor.
Absatz 2
GDK, AR und AI schlagen vor, für jeden der in Artikel 2 Buchstabe b - h genannten Berufe einen Titel zu schaffen und verbindlich vorzuschreiben. NE schlägt eine Umformulierung vor. SG wünscht eine Klarstellung: Wer einen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hat, darf eine bestimmte Berufsbezeichnung verwenden.
Die FSP und SGVT schlagen neu folgende Formulierung vor: „Wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Weiterbildungstitel erworben hat, darf zudem die Zusammensetzungen aus dieser Fachrichtung und die Berufsbezeichnung Psychologin bzw. Psychologe verwenden.“
Die SGKJPP verlangt an dieser Stelle eine explizite Formulierung zur eidgenössischen Anerkennung der Weiterbildungstitel.
Gemäss SGVT ermöglicht die Regelung in Absatz 2 weiterhin Titelbezeichnungen, welche nicht der Intention des Gesetzes entsprechen (z.B. Körpertherapeut, analytischer Therapeut, Praxis für Verhaltenstherapie).
Buchstabe a
Da zu einer modernen Psychotherapie auch die psychosomatische sowie die pharmakologische Therapie gehören, welche durch Psychologen nicht durchgeführt werden, sei der Titel Psychotherapeut nicht korrekt (APPM). Die APPM und SGPP schlagen vor, konsequent von psychologischer Psychotherapie zu sprechen. Auch FER, EFPP und FMH würden Buchstabe a streichen. FMH und FER möchten die Psychotherapie gesondert regeln.
Buchstabe b und c
Auch hier soll, wie die EFPP empfiehlt, der Titel Psychotherapeut oder Psychotherapeutin gestrichen werden und allein der Titel, der sich aus Fachrichtung und Titel zusammensetzt, zugelassen werden, d.h. psychologische Psychotherapeutin oder psychologischer Psychotherapeut.
Die Charta und das Institut für Logotherapie und Existenzanalyse machen geltend, dass b und c gestrichen werden sollen, weil Adjektive, die Teil der Alltagssprache seien, nicht unter Schutz gestellt werden könnten. Man würde eingebürgerte Bezeichnungen wie Parapsychologie oder individualpsychologischer