Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

Das DaS meint in diesem Zusammenhang, dass als Ziel der Hochschulausbildung lediglich der Erwerb von wissenschaftlichen Erkenntnissen festgelegt werden könne, da die berufspraktische Weiterbildung fehle.

Buchstabe c

TI schlägt vor: "...fachlich kompetent zu handeln und im interdisziplinären Kontext zu kooperieren...".

Buchstabe d

Die FMH stört sich am Begriff „lutte contre les maladies“ (Krankheitsbekämpfung). Das DaS würde dieser Tätigkeit der Weiterbildung zuordnen, weil die berufspraktische Weiterbildung in der Ausbildung fehle.

Buchstabe f

Die GDK und AR führen an, dass "…und das Berufsgeheimnis wahren..." gestrichen werden könne.

Absatz 3

Die Universität BE wünscht einen Zusatz, der die Autonomie der Hochschulen in Wissenschaft, Forschung und Lehre gewährleistet.

Artikel 7 Anforderung an die Hochschulausbildung

Allgemeines

Es wurden einige Stimmen laut, die fordern, dass die gestellten Anforderungen sichergestellt werden sollten.

Die SASP unterstützt die Anforderungen, die an die Hochschulausbildung gestellt werden.

Die CRUS begrüsst diese Bestimmung, die den Hochschulen die Kompetenz zuspreche, die Ausbildung zu regeln und ihre Qualität zu garantieren. Der Kanton GE heisst diese Bestimmung grundsätzlich gut. Die Hochschulen sollen jedoch Garanten der Qualität bleiben.

BE findet, dem Bund fehle die Kompetenz, eine solche Bestimmung zu erlassen und beantragt die Streichung von Artikel 7.

Absatz 1

UR, SG, BS, Universität BA, SGV, Universität GE, CVP, vipp, Universität ZH und SVKP möchten (durch

die Hochschulen) sicherstellen, dass die Ausbildungsziele des Gesetzes tatsächlich erreicht werden

(siehe auch Art. 6 und Art. 7 Abs. 5 (neu)). Die Universität ZH und die SVKP verlangen, dass die Hochschulabschlüsse regelmässig hinsichtlich der Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz überprüft werden und dass der Bundesrat zu diesem Zweck eine fachlich kompetente Kommission einsetzt. Absolventinnen und Absolventen mit einer ungenügenden Ausbildung sollten deshalb nur mit Nachqualifikation für die Berufsausübung gemäss diesem Gesetz zugelassen werden (UR, AI sinngemäss, Universität BA, VKS, SVNP, vipp). Das EDI sollte zumindest feststellen können, dass eine Ausbildung ungenügend ist (Universität GE).

FR möchte nur diejenigen Hochschulabschlüsse anerkennen, die den Anforderungen des UFG und des FHSG entsprechen. ZG wünscht, dass Absolventinnen und Absolventen, die Hochschulausbildungen absolviert haben, die Artikel 7 nicht entsprechen, sich nicht Psychologin oder Psychologe nennen dürfen (entsprechende Ergänzung in Art. 27).

So beurteilen einige Vernehmlassungsteilnehmende (BS, NE, NW, GR, TI, GDK, AR, VD, AG, FR, ZH, ZG, EDK, OW, ATPP, Universität ZH, SAGKB, SGVT, Universität FR, SGS-P, Centre Patronal, SVKP, Universität GE, SGGT, SKJP, SUK, CVP, SKS, ZüPP, Universität SG, FSP, VPZ, UNIL, santésuisse, vipp) die Formulierung „möglichst gut“ als zu unklar und wünschen eine Streichung (oder machen einen sinngemässen Formulierungsvorschlag).

Das C.G. Jung-Institut und das DaS verlangen, dass die Einschränkung auf die Gesundheitsberufe hier explizit zu machen sei.

VS möchte die Kann-Formulierung streichen und ersetzen durch: „atteignent les objectifs…“.

Die Universität BE stellt auch hier einen Eingriff in die Hochschulautonomie fest und will Absatz 1 und 2 ersatzlos streichen. Die Formulierung sei zwar so gewählt, dass die verfassungsmässige Kompetenz der Kantone in der Hochschulausbildung vorderhand gewährleistet bleibe, der ausgeübte Druck zur Berücksichtigung der Anliegen der Berufsausübung sei jedoch klar erkennbar.

Absatz 2

Die Regelung wird allgemein wegen der beiden Begriffe „psychologienahe Hochschulabschlüsse“ und „unter angemessenen Bedingungen“ als unpräzise empfunden. EDK, SUK, SG, HAP, SVG und