Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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Berater (die Beratungstätigkeit stützt sich auf die Methode) verbieten und gemäss Artikel 48 unter Strafe stellen.

Wegen zu weit gehenden Schutzes wollen auch die SGAP, DaS, svg (nur c), CSP (nur c) die Bestimmung streichen.

Absatz 3 neu

Die SGVT schlägt folgende zusätzliche Regelung vor: „Personen, welche gemäss PsyG die Berufsbezeichnung Psychologe bzw. Psychologin nicht tragen dürfen, sind nicht berechtigt, Bezeichnungen wie Beratung, Praxis, Therapeut u.a. zusammen mit dem Wort Therapie/therapeutisch oder einer psychologischen Fachrichtung zu verwenden (z.B. Beratungsstelle für analytische Therapie oder Therapeutische Praxis).

2. Kapitel: Hochschulausbildung Artikel 6 Ziele

Allgemeines

BE vertritt die Meinung, dass dem Bund die Kompetenz fehle, Ziele und Anforderungen an die Hochschulausbildung zu regeln. Die Kantone BE und SH möchten diese Bestimmung streichen.

Die ZFH bemängeln die hohe Dichte an Zielvorgaben und die Überschneidungen mit dem Fachhochschulgesetz, welche die Umsetzung und Überprüfung der Ziele erschwerten.

Der VKS, BL, SFDP, SGV und die Universität BA möchten sicherstellen, dass die Ausbildungsziele erreicht werden, sowohl für in- als auch für ausländische Hochschulabschlüsse (BL) und als Voraussetzung für die Berufszulassung (SFDP) oder Weiterbildung (SGP, BL: Berufsbildung). SGP und GHypS verlangen eine Qualitätskontrolle auch auf Stufe der Ausbildung. Die SGP möchte dies in einem neuen Absatz verankern. Die SGP verlangt, dass die Ausbildung an einer Hochschule nicht als Voraussetzung für die Weiterbildung anerkannt wird, wenn diese die Anforderungen der Grundausbildung auf Dauer nicht erfüllt. Das C.G. Jung-Institut, KJF (Buchstabe b und d) und das DaS stellen eine Vermischung von Zielen der Hochschulausbildung mit denen von Weiterbildungen fest (SGTA: mit den Zielen der Berufsbildung). Die SUK vermisst die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten, im Sinne der Erarbeitung und wissenschaftlichen Aufarbeitung der Erkenntnisse. Das KHM bedauert die weniger stringente Regelung bezüglich eidgenössischer Koordination im Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung im Vergleich zum Entwurf MedBG.

Der SBAP empfiehlt, die Zielkataloge (Art. 4, 6, 11) auf ihre Griffigkeit und praktische Relevanz zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten, um eine Überreglementierung zu umgehen. Dabei solle das PsyG im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften des MedBG sein.

Absatz 1

Die Universität GE bezeichnet die Begriffe „vécu humain“ und „vécu“ als zu vage, sie seien zu streichen (ebenso in Absatz 2).

Absatz 2

Da es unmöglich sei, all diese Befähigungen in einer Person zu vereinen, sollte der einführende Satz vor der Liste sinngemäss geändert werden (Universität GE).

Der Absatz 2 sei wegen fehlender Durchsetzung, Überprüfbarkeit und Sanktionierbarkeit zu streichen (Szondi-Institut).

Buchstabe a

Der VPB und Charta weisen darauf hin, dass die heilkundliche Behandlung Absolventen und Absolventinnen einer Psychotherapieweiterbildung vorbehalten bleibe (ebenso die svg bezugnehmend auf die Formulierung: „…gesundheitsfördernd gezielt zu beeinflussen oder zu verändern.“)

TI schlägt folgende Umformulierung vor: "...mit wissenschaftlich abgestützten und in der Praxis bewährten psychologischen Methoden...”.

Die FMH möchte „favorisant la santé“ streichen.

Die Universität GE weist darauf hin, das nach „modifier“ und „santé“ Kommas einzufügen seien. Zudem sei das zweite „ou“ mit „et“ zu ersetzen: „…et éprouvées par la pratique.“

Buchstabe b

TI schlägt Umformulierung vor: "...sowie über die Abweichungen von der Norm und Krankheiten in diesen Bereichen...”. Die Universität GE würde „évolution“ durch „développement“ ersetzen.