Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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FMH, SGPP und FER die Bezeichnung „Patient“ dem rein medizinischen Bereich zuordnen (er soll hier gestrichen werden), würde die SGTA die Bezeichnung „Klientinnen und Klienten“ streichen.
Der SFDP verlangt, dass die formulierten Ziele sichergestellt werden (ebenso SGV) und mit der Berufszulassung verknüpft werden.
Die Charta präzisiert „Psychologieberufe“ mit „für die diesem Gesetz unterstehenden Psychologieberufe“.
Buchstabe a
Die Charta möchte eine Erläuterung zum Begriff „psychologisch betreuen“, um nicht eine fliessende und unklare Grenze zur Behandlung von Patienten und Patientinnen zu eröffnen. TI, schlägt vor, "...zu behandeln und/oder..." einzufügen. Die SGS-P würde die Formulierung „psychologisch zu behandeln“ wählen. ZH und GR schlagen vor, "qualitativ hoch stehend" durch "dem Stand der Wissenschaften entsprechend" zu ersetzen.
Von ärztlicher Seite: Gemäss der APPM gehören zu einer modernen Psychotherapie auch psychosomatische sowie die pharmakologische Therapie. Sie schlagen vor, im PsyG konsequent von psychologischer Psychotherapie zu sprechen. Die FMH und FER empfinden die Formulierung „prise en charge psychologique complete“ als zu vage und möchten eine Präzisierung, die die Medizin ausschliesst.
Buchstabe e
Die SGPP ist der Meinung, dass der Begriff „Gesundheitswesen“ analog Artikel 2 mit „Gesundheitsbereiche“ oder „Gesundheitsfragen“ ersetzt werden sollte. Die FMH würde Buchstabe e wegen Vermischung mit dem medizinischen Bereich streichen.
Buchstabe f
Die SGPP ersetzt „ihrer Berufstätigkeit“ mit „ihrer psychologischen Berufstätigkeit“.
3. Abschnitt: Titelschutz Artikel 5 Titelschutz
Allgemeines
GKD, SH, BS, AR und AI begrüssen diese Bestimmung im Sinne des Patientenschutzes.
Über die Ausgestaltung des Titelschutzes gehen die Meinungen auseinander: SO und FHSO wünschen, dass sich auch Bachelor Absolventinnen und Absolventen sowie Personen mit dem IAP-Diplom Psychologin bzw. Psychologe nennen können. Sie möchten die Titel mit BA bzw. MA ergänzen.
VD findet die Bestimmung wenig klar und zieht eine Formulierung durch die Berufsorganisationen vor. Die SGS ist überzeugt, dass ein Titelschutz mit genaueren Berufsbezeichnungen das Anliegen (Schutz vor Täuschung und Irreführung) ausreichend erfüllen würde. Gemäss KFH würde eine einfachere Regelung in dem Sinne, dass sich nur Psychologe nennen darf, wer ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert hat, ausreichen. Sie weist auf die Titelregelung im FHSG (und Verordnungen) und durch die CRUS bzw. SUK im universitären Bereich hin.
Die FG POP befürwortet, dass im Vorentwurf PsyG kein genereller Titelschutz etabliert wird und dass man sich auf das Gesundheitswesen beschränkt. Die Studentenvereinigung psyCH hingegen ist der Meinung, dass diese Regelung geradezu zum Missbrauch der Begriffe ausserhalb des Gesundheitswesens verleite, der Titelschutz müsse für alle qualifizierten psychologischen Tätigkeiten gelten.
Die SGIPA befürchtet, dass historisch gewachsene und etablierte Berufsbezeichnungen (wie individualpsychologische Beratung) für Personen ohne Hochschulabschluss verboten werden könnten. Dies käme einer Bevorteilung der Psychologieberufe gleich und würde langjährige psychologische Beraterweiterbildungen desavouieren. Sie schlagen eine Ausnahmeregelung vor.
Der SGV findet, dass der Titelschutz-Artikel zu stark auf die Psychotherapie ausgerichtet sei und auf seine Konsistenz zu Artikel 28 (selbstständige Berufsausübung) hin geprüft werden müsse. NE schlägt eine kohärente Umformulierung zu Artikel 28 vor.
Die SUK verlangt ausdrücklich eine gezielte Information durch die Behörden, damit die Regelung auch ihre Wirkung erzielen könne.