Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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Buchstabe d

Das IEF und die SGS-P nennen neben den Berufskollegen auch „Fachpersonen aus psychologieverwandten Berufen“.

Absatz 3 neu (siehe auch Art. 12)

Das C.G. Jung-Institut, SGAP, svg, DaS und die Charta vermissen Umfang und Nennung der Bestandteile der Weiterbildung in Psychotherapie. Es sei festzuhalten, dass die psychotherapeutische Weiterbildung berufsbegleitend und integral zu erfolgen habe, d.h. dass Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in der gewählten Therapiemethode erfolgt. Überdies ist 1 - 2 Jahre praktische Tätigkeit im klinischen Bereich erforderlich (C.G. Jung-Institut, KJF). Das KJF fügt an, dass eine minimale Dauer der Weiterbildung vorgegeben werden solle. Die Charta weist darauf hin, dass zudem auf Verordnungsebene eine Bestimmung zur Weiterbildung in Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen festgehalten werden solle, weil in diesem Fall spezifisches Wissen gefordert sei.

Artikel 12 Umfang oder Dauer der Weiterbildung

Allgemeines

Der SGTA Zürich scheint der Artikel überflüssig. Das C.G. Jung-Institut befürchtet eine Abwertung der Weiterbildung und eine Verzerrung des Wettbewerbs zu Lasten der privaten Weiterbildungsinstitutionen (ebenso Psychoanalytisches Seminar Bern).

Absatz 1

Für die Kantone BE und VD ist unabdingbar, dass der Bundesrat die Dauer der Weiterbildung festlegt; sie sprechen sich deshalb gegen die "Kann-Formulierung" aus. Pro Mente Sana Genf unterstützt die Bestimmung.

Die FHSO hält diese Lösung für nicht praktikabel und einer innovativen Entwicklung des Weiterbildungsangebotes abträglich.

Der VPB möchte ergänzen, dass die Weiterbildung in Psychotherapie zwingend klinische Praxis und längere Arbeit unter Kontrolle beinhalten müsse.

Gemäss EFPP soll der Bundesrat nicht die Psychologieberufekommission anhören, sondern die zuständigen Weiterbildungsstätten bzw. deren jeweils übergeordnete Fachorganisation, da dies aus bildungspolitischen Gründen Fachpersonen der jeweiligen Weiterbildungsrichtung sein müssten. Das C.G. Jung-Institut, die SGAP, svg und Charta, würden zusätzlich eine Psychotherapiekommission einsetzen. Der SPV schlägt für die Weiterbildung in Psychotherapie die Anhörung der gesamtschweizerischen Fachorganisationen in Psychotherapie sowie der Subkommission Psychotherapie der Psychologieberufekommission vor.

Absatz 2

Einige Vernehmlassungsteilnehmer wehren sich gegen die Bestimmung und sind der Meinung, dass eine berufsbegleitende Weiterbildung in Psychotherapie vier Jahre nicht unterschreiten dürfe, was im Gesetz erwähnt werden sollte (KJF, C.G. Jung-Institut, SGAP, svg, Charta, DaS). Ebenso argumentieren die SGTA Zürich, VPB, EFPP, SVKP, FMH, SGPP und DaS: Grundausbildung könne nicht Berufsaus- bzw. Weiterbildung sein. Der Absatz sei zu streichen (ebenso GR und ZH). Die Regelung löse, gemäss dem PSB, die Trennung zwischen Aus- und Weiterbildung auf, was für den Bereich der Psychotherapie unzulässig sei. BE weist darauf hin, dass man darauf achten müsse, dass das PsyG nicht zu einer Verarmung von möglichen Weiterbildungsgängen führe. Das PSB sieht hierin Zugeständnisse, die der universitären Weiterbildung gemacht werden und die eine Marktverzerrung zur Folge hätten.

Für die FDP stellt diese Bestimmung keine Lösung dar, um den kostenintensiven Weiterbildungen wirkungsvoll entgegenzutreten.

Die HAP zeigt sich grundsätzlich einverstanden. Nebst einer Verkürzung der Weiterbildung müsse jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch der umgekehrte Weg, nämlich die Integration einer Weiterbildung in eine „qualifizierte“ Ausbildung möglich sein (als Beispiel das einphasige Studium der Berufs- und Laubahnberatung).

Absatz 3

Die SGKJPP verlangt die Festlegung einer maximalen Weiterbildungsdauer.