Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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SVNP, SGVT, Universität FR, SGS-P, Centre Patronal, Universität Genf, SVKP, SGGT, SGFBL, VD, SKJP, ZüPP, Universität SG, FSP, OW, santésuisse, vipp, SVB und Charta schlagen sinngemäss vor, dass der Bundesrat bzw. das EDI eine Ausbildung an einer Hochschule nicht als Voraussetzung für die Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen soll, wenn die Ausbildung den Anforderungen gemäss diesem Gesetz nicht genügt. Der Dachverband FSP unterstützt diesen Inhalt, weil dadurch der Gesetzgeber auch der verfassungsmässigen Zuständigkeit der Kantone für die Ausbildung Rechnung trage.

Artikel 8 Bezeichnung von Hochschulabschlüssen in Psychologie

Die CRUS begrüsst diese Bestimmung. TI hingegen findet, man sollte diesen Artikel streichen, da in den Bestimmungen der SUK bereits die genaue Angabe des Faches vorgesehen sei. Die SUK selber weist darauf hin, dass aus der Bezeichnung hervorgehen müsse, ob es sich um ein universitäres Hochschulstudium oder um ein Studium an einer Fachhochschule handle. VD, Centre Patronal, SVKP, UNIL und SGV verlangen, dass die Unterscheidung zwischen universitären Titeln (Bachelor und Master of Science in Psychology) und solchen von Fachhochschulen (Bachelor of arts in psychology) klar gemacht werden müsse. Die HAP weist darauf hin, dass einzig die Verwendung der Bezeichnungen Bachelor und Master of Science adäquat seien. Der SBAP empfiehlt, die Hochschulen zu verpflichten, eine Harmonisierung der Abschlussbezeichnungen vorzunehmen oder sich auf Bachelor und Master of Science festzulegen. Die SGTA möchte den Artikel streichen.

Artikel 9 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse

Die CRUS begrüsst diesen Artikel.

Die GDK, AR und ZG sind der Meinung, dass ein Massstab dafür fehle, welche Lizenziate und Masterabschlüsse im Sinne des Gesetzes anzuerkennen seien.

FR schlägt eine Formulierung vor, wonach diejenigen Hochschulabschlüsse anerkannt werden sollen, welche die Anforderungen des FHSG und des UFG erfüllen. Die SUK argumentiert, dass die auf das FHSG gestützte Verordnung über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen einen Bachelor-Titel in angewandter Psychologie vorsieht. Dieser Widerspruch müsse behoben werden, damit Personen mit einem Bachelor-Abschluss in Psychologie (von Fachhochschulen und Universitäten) den Bachelor-Titel führen könnten, ohne sich strafbar zu machen.

Die FHSO würde als Folge die Bachelorabschlüsse ergänzen. Die KFH verlangt eine Anpassung, da der Artikel nicht bolognakonform sei.

Die Charta würde hier den Inhalt des neu hinzuzufügenden Absatz 5 des Artikels 7 (siehe Absatz 5 neu) aufnehmen.

Das C.G. Jung-Institut und das DaS fordern, dass die Anerkennung auf diejenigen Abschlüsse eingeschränkt werden müsse, die in diesem Gesetz geregelt werden.

Die individualpsychologischen Berater bringen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme wiederum vor, dass durch diese Bestimmung die psychologischen Beraterinnen und Berater faktisch vom Markt psychologischer Lösungsangebote ausgeschlossen würden.

Artikel 10 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse

Allgemeines

ZG, BS, GR, GDK, AR, SBAP und FSP weisen darauf hin, dass es im Bereich Psychologie keine sektorielle Richtlinie gebe und die Schweiz bei ausländischen Hochschulabschlüssen die Gleichwertigkeit überprüfen und die Anerkennung nötigenfalls unter Auflagen ausgesprochen werden könne.

CRUS: Die Bestimmung sei fundiert, weist aber darauf hin, dass sie ev. Verwirrung in Zusammenhang mit der Anwendung des geltenden Abkommens (Bologna) stiften könnte.

NW begrüsst die internationale Mobilität, insbesondere wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen sei.

Für den SBAP sind einzig und allein die Zuweisung der Kompetenz für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und die Bestimmung von zusätzlich verlangten Ausbildungen erforderlich.

Der SBAP kritisiert zudem, dass fälschlicherweise im erläuternden Bericht als Beispiel eines völkerrechtlichen Vertrages über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Hochschul- oder Weiterbildungsabschlüssen das GATS aufgeführt wird.

Absatz 1

VS, NE, VD, AG, FR, Centre Patronal, Universität BA, ATPP, VKS, SAGKB, SVNP, SGVT, Universität FR, SGS-P, Universität GE, SVKP, SGGT, SGFBL, SKJP, SGV, ZüPP, Universität SG, FSP, UNIL, santésuisse, vipp und SVB, schlagen vor, dass Hochschulabschlüsse anzuerkennen seien, wenn die Gleichwertigkeit