Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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Fragen nur Fachleute unterschiedlicher Therapierichtungen aus dem Bereich der Psychotherapie urteilen sollen (VPB, BS), und dass man diesem Anspruch durch die Einsetzung einer Psychotherapiekommission (neben einer Psychologieberufekommission) gerecht werden soll. Das PSZ verlangt, dass die Vertretung psychotherapeutischer Richtungen auf Gesetzesebene festgelegt werden soll.
Die CRUS würde das Verfahren nach der Regelung zur Akkreditierung gemäss UFG (Art. 7) richten.
Die FHSO weist darauf hin, dass die Akkreditierungsrichtlinien und das Verfahren für Fachhochschulen, die das BBT zurzeit ausarbeitet, beachtet werden müssen.
Artikel 20 Gesuch und Selbstevaluation
Allgemeines
CRUS vgl. Bemerkung zu Artikel 17, Allgemeines. BS führt an, dass sich über psychotherapeutische Fragen nur psychotherapeutische Fachleute, die verschiedenen Therapierichtungen angehören, entscheiden sollen.
Absatz 1
Es ist einheitlich der Begriff "für die Weiterbildung verantwortliche Organisation" (Artikel 24) statt lediglich "verantwortliche Organisation" zu verwenden (SUK).
Die SUK verlangt ausserdem, dass an Stelle von "Akkreditierungsinstanz" direkt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) genannt werden soll.
Artikel 21 Fremdevaluation
Allgemeines
CRUS vgl. Bemerkung zu Artikel 17, Allgemeines.
SG bringt ein, dass in der Expertenkommission zur Überprüfung eines Weiterbildungsganges Expertinnen und Experten aus den jeweiligen psychologischen Berufen vertreten sein sollen. Zudem sollen über psychotherapeutische Fragen nur psychotherapeutische Fachleute, die verschiedenen Therapierichtungen angehören, entscheiden (BS, SG).
Absatz 1
Der Kanton SG und der SPV verlangen zur Durchführung der Fremdevaluation der Weiterbildungsgänge den Einsatz von Experten aus den jeweiligen psychologischen Berufen bzw. im entsprechenden Berufsfeld anerkannte schweizerische und ausländische Fachleute. Mehrfach wird gefordert, dass für das Gebiet der Psychotherapie nur Psychotherapeuten der Hauptrichtungen der Psychotherapie die Funktion des Experten übernehmen sollen (VPB, EFPP, PSB, SGTA, SG, SGAP, DaS, KJF).
Nähere Angaben zur Zusammensetzung des Gremiums werden vermisst. Die HAP misst der Expertenkommission erhebliches Gewicht bei, was erfordere, dass die Zusammensetzung des Gremiums im Gesetz geregelt werde. Sie fordern eine Vertretung der Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen). Das KJF plädiert für die Einsetzung einer eigenen Expertenkommission für den Bereich der Psychotherapie und für eine Vertretung der Kinder- und Jugendpsychotherapie.
Es wird bemängelt, dass die Expertenkommission in den Organisationsartikeln (Kapitel 6) nicht erwähnt wird.
Absatz 4
Für die EFPP ist nicht ersichtlich, warum die Psychologieberufekommission auf dieser Stufe des Akkreditierungsverfahrens angehört werden muss. Für die EFPP und die EDK sind das Verhältnis und die Funktionen von Psychologieberufekommission und Akkreditierungsorgan unklar. Die Kompetenzen seien nicht klar entflochten.
Es wird vorgeschlagen, dass neben der Psychologieberufekommission eine Psychotherapiekommission vom Akkreditierungsorgan angehört werden soll (Charta, KJF).
Artikel 22 Akkreditierungsentscheid
Allgemeines
CRUS vgl. Bemerkung zu Artikel 17, Allgemeines
BS führt an, dass sich über psychotherapeutische Fragen nur psychotherapeutische Fachleute, die verschiedenen Therapierichtungen angehören, entscheiden sollen.
Der Studentische Dachverband psyCH schlägt vor, den Akkreditierungsentscheid und die Resultate öffentlich zugänglich zu machen.
Laut Szondi-Institut fehlen Rechtsmittel und Rekursmöglichkeit zum Entscheid.