Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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aufgrund eines Staatsvertrages vorgesehen ist und die Voraussetzungen nach Artikel 7 (GIR) (und damit Art. 4 und 6) erfüllt seien.
Die Universität ZH vertritt die Ansicht, dass grundsätzlich jeder Einzelfall zu prüfen sei („.und im Einzelfall nachgewiesen wird“).
BS, GR, GDK, ZG fragen sich, warum auf die Anforderung, eine Landessprache zu beherrschen, verzichtet wurde, verweisen auf die neue EG-Richtlinie (2005/36/EG) und beantragen, dieses Erfordernis hier wieder fest zu schreiben.
Absatz 2
Für die Kantone GL und AI ist nicht klar, ob ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Nichtanerkennung zur Verfügung steht.
Die Universität BE ist der Meinung, dass es den Hochschulen obliege zu bestimmen, welche wissenschaftlichen Kriterien eines Abschlusses erfüllt sein müssen, damit ein ausländischer Studiengang von einer Schweizer Hochschule als gleichwertig angesehen werden kann und ob allfällige weitere Studien an einer Schweizer Hochschule möglich sind.
Die Charta weist darauf hin, dass die CRUS bereits eine Stelle über die Gleichwertigkeitsanerkennung von ausländischen Studienabschlüssen führe.
3. Kapitel: Weiterbildung
1. Abschnitt: Ziele der Weiterbildung Artikel 11 Ziele der Weiterbildung
Allgemeines
ZFH, SUK und der SBAP möchten eine Überreglementierung vermeiden: Die ZFH und die SUK kritisieren die hohe Dichte an Zielvorgaben und die Überschneidungen mit dem Fachhochschulgesetz (FHSG), welche die Umsetzung und Überprüfung der Ziele erschwerten. Die SUK empfiehlt, die vorliegende Lösung im Hinblick auf die Hochschullandschaft 2008 (Inkraftsetzung voraussichtlich 2012) auf das Wesentliche zu beschränken. Der SBAP empfiehlt, die Zielkataloge (Art. 4, 6, 11) auf ihre Griffigkeit und praktische Relevanz zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten, um eine Überreglementierung zu umgehen. Dabei soll das PsyG im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften des MedBG sein.
Pro Mente Sana, Genf, stellt die Zielvorgaben in direkten Zusammenhang mit der selbstständigen Berufstätigkeit, welche gemäss Vorentwurf den Trägern von Weiterbildungsabschlüssen vorbehalten sei. Da nur delegiert arbeitende Psychotherapeuten über die Grundversicherung abrechnen können, entstehe hier ein Widerspruch. Sie fordern, dass Weiterbildungsträger der Psychotherapie über die Grundversicherung abrechnen können.
Absatz 2
Das C.G. Jung-Institut würde den Absatz verschlanken, indem er lit. d - h streichen würde.
Die FMH verlangt, dass der Absatz gestrichen wird oder an den Bereich der Psychologie angepasst wird. Die SGPP würde wiederum gewisse Begriffe (Diagnosen, Massnahmen, wissenschaftliche Erkenntnisse, Behandlung) mit dem Wort „psychologisch“ ergänzen.
Die FER weist insbesondere auf den „medizinischen“ Ausdruck „l'établissement d'un diagnostic sûr“ hin und verlangt den Absatz hinsichtlich der Verwendung von Begriffen aus dem medizinischen Bereich zu überprüfen.
Das Szondi-Institut beantragt, den Absatz zu streichen, weil Durchsetzbarkeit, Überprüfbarkeit und Sanktionierbarkeit nicht möglich seien.
Buchstabe a
Die Universität GE würde „à l'exercice de la profession de la psychologie choisie“ streichen und nur a-h aufführen oder „notamment aptes à:“ hinzufügen. Auch die SUK vermisst in der französischen Übersetzung eine Formulierung, die die Aufzählung einführt.
TI macht den Formulierungsvorschlag „geeignete Massnahmen“ mit „entsprechenden Behandlungen“ zu ersetzen.
Buchstabe c
SG schlägt vor, diese Bestimmung an Artikel 4 Buchstabe d anzupassen und macht einen Formulierungsvorschlag.