Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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Artikel 18 Akkreditierungspflicht
Allgemeines
CRUS vgl. Bemerkung zu Artikel 17, Allgemeines
Die SPK bemerkt, dass eine Akkreditierungspflicht insbesondere das Verfahren für neue Institute sehr aufwändig und schwierig zu finanzieren sei, was innovative Entwicklungen blockieren könne. Universitäre Weiterbildungsgänge könnten sich aufgrund ihres Wettbewerbsvorteils durchsetzen, private Institutionen würden so zum Verschwinden gebracht.
2. Abschnitt Akkreditierungskriterien Artikel 19
Allgemeines
CRUS vgl. Bemerkung zu Artikel 17, Allgemeines
Die CRUS plädiert für eine Akkreditierung der verantwortlichen Organisation, um eine aufwändige Akkreditierung der Weiterbildungsgänge zu umgehen.
Die SUK würde die genannten Akkreditierungskriterien eher als Anerkennungskriterien deklarieren, die Bezeichnung Akkreditierung sei hier irreführend. Es fehle eine Delegationsnorm, um Akkreditierungskriterien in der Verordnung festzuhalten.
Der EDK ist nicht klar, wie sich die für die selbstständige Berufsausübung qualifizierenden Weiterbildungsgänge, die akkreditiert werden sollen, von anderen Weiterbildungsangeboten unterscheiden (Abschluss und Umfang sind nicht definiert). Es stellt sich ihrer Ansicht nach auch die Frage, wie sich die Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs zur Akkreditierung der anbietenden Hochschule verhält (eine akkreditierte Hochschule als Anbieter eines zu akkreditierenden Weiterbildungsgangs).
Buchstabe a
Man ist sich nicht einig darüber, ob der zu akkreditierende Weiterbildungsgang unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht einer gesamtschweizerischen Fachorganisation oder einer Hochschule stehen soll. Das Gesetz sieht als verantwortliche Organisationen beide Arten von Institutionen vor. Für einige Vernehmlassungsteilnehmer, die sich dazu äussern (VPB, EFPP, SGTA, PSZ) soll als verantwortliche Organisation lediglich eine gesamtschweizerische Fachorganisation in Frage kommen. Als Gründe dafür wurden genannt, dass alle Anbieter dieselben Voraussetzungen erfüllen sollten, dass sich Universitäten als verantwortliche Organisationen faktisch selber überprüfen würden und dass eine Verzerrung des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs die Folge wäre. Die Kantone GR und ZH verlangen eine Definition des Begriffes Fachorganisation, da dieser unklar sei; der Kanton TG verlangt eine Anerkennung der Fachorganisation.
Buchstabe b
Das Szondi-Institut erachtet die Ziele als praktisch unerfüllbar, unkontrollierbar und unsanktionierbar und beantragt deswegen Buchstabe b zu streichen.
Buchstabe c
Der VPB schlägt vor, neben der Hochschulausbildung in Psychologie die Hochschulausbildung in Humanmedizin zu nennen.
Buchstabe d
Das Szondi-Institut würde Buchstabe d streichen, weil nicht klar sei, was der Begriff "angemessene Beurteilung" beinhalte.
Buchstabe e
Das PSZ ist der Meinung, dass es nicht Aufgabe des Instituts ist, Praktikumsplätze anzubieten und bezieht sich damit auf die praktische Ausbildung, die ein Weiterbildungsgang beinhalten soll.
Buchstabe f
Die Kriterien seien nicht überprüfbar (Szondi-Institut).
3. Abschnitt: Verfahren
Das Verfahren wird von einigen als zu komplex und überladen, nicht transparent oder als teuer (v.a. für neue private Institute) bezeichnet. Mehrfach kommt zum Ausdruck, dass über psychotherapeutische