Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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diengänge (aus den Geistes- und Sozialwissenschaften) zu ergänzendem psychotherapierelevantem Grundlagenwissen gelangen können, um zur Weiterbildung in Psychotherapie zugelassen zu werden, was dem Prinzip der horizontalen Mobilität des Bologna-Modells entspräche. Aus diesem Grund fordern sie einen zweiten Zugang zur Weiterbildung in Psychotherapie über ein postgraduales Ergänzungsstudium in psychotherapierelevantem Grundlagenwissen (Zusatzstudium mit Masterabschluss). Die CSP äussert sich sinngemäss. Eine Psychotherapiekommission solle darüber befinden, welche Zusatzstudien anerkannt würden. Die Charta bringt vor, dass allenfalls die Version des Expertenentwurf 2002 (Fensterlösung) wieder aufgenommen werden sollte (siehe Allgemeine Bemerkungen). Der SPV ergänzt sinngemäss mit der Bestimmung aus der sog. „Fensterlösung“, welche beinhaltet, dass der Bundesrat einen geeigneten Träger mit der Durchführung beauftragen kann,falls die Hochschulen Inhabern und Inhaberinnen von Hochschulabschlüssen in Sozial- und Geisteswissenschaften keine angemessene Möglichkeit bieten, Masterstudiengänge oder Zusatzausbildungen zu absolvieren.
Artikel 15 Eidgenössische Anerkennung von Weiterbildungstiteln
Keine Bemerkungen
Artikel 16 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
Allgemeines
CRUS bezeichnet die Bestimmung als fundiert, weist aber darauf hin, dass es evtl. zu Verwirrungen in Zusammenhang mit der Anwendung des geltenden Abkommens (Bologna) kommen könnte. BS und GR weisen darauf hin, dass es keine sektorielle EU-Richtlinie gäbe und deshalb die Schweiz in jedem Fall die Gleichwertigkeit eines ausländischen Weiterbildungstitels überprüfen könne.
BS, GR und GDK fragen sich, warum auf die Anforderung "eine Landessprache zu beherrschen" verzichtet worden sei. BS, GDK und GR beantragen diese Anforderung hier wieder im Gesetzestext aufzunehmen.
Für den SBAP sind einzig und allein die Zuweisung der Kompetenz für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und die Bestimmung von zusätzlich verlangten Ausbildungen erforderlich.
Absatz 1
NE und VD, Universität ZH, SGGT, SGV und die UNILmachen einen Formulierungsvorschlag, wonach die Gleichwertigkeit eines Titels nur gegeben ist, wenn sie in einem Staatsvertrag vorgesehen und im Einzelfall nachgewiesen ist. Das Centre Patronal verlangt statt des Nachweises im Einzelfall, dass die Anforderungen eines nach diesem Gesetz akkreditierten Weiterbildungsganges erfüllt werden.
Absatz 2
Für die Kantone GL und AI ist nicht klar, ob gegen einen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben ist.
Die UNIL und das Centre Patronal sind der Auffassung, dass die Mitglieder der Psychologieberufekommission für die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben qualifiziert sein sollten. Die UNIL hält die Teilnahme mehrerer Vertreter der universitären Lehre für unabdingbar.
4. Kapitel: Akkreditierung von Weiterbildungsgängen
1. Abschnitt: Grundsatz Artikel 17 Zweck der Akkreditierung
Allgemeines
Der Zweckartikel zur Akkreditierung wurde nicht in Frage gestellt. Es wurden hauptsächlich allgemeine Bemerkungen zur Akkreditierung an sich gemacht (siehe Allgemeine Bemerkungen).
Die CRUS schlägt vor, die Artikel 17 - 26 zu streichen und in eine einzige Bestimmung zusammen zu fassen. Sie findet, es sei kontraproduktiv, ein Akkreditierungsverfahren für die Hochschule, neben der eigenen Qualitätskontrolle, einzuführen. Für die Weiterbildung sollte gemäss CRUS ein den internationalen Standards entsprechendes Qualitätssicherungsverfahren eingeführt werden. SG begrüsst grundsätzlich die Akkreditierungspflicht, befürchtet aber, dass die Akkreditierungskriterien zu einer Konzentration von wenigen Weiterbildungsanbietern führen werde.
GE ist damit einverstanden, dass für die Weiterbildungsgänge eine strikte Akkreditierung vorgesehen ist, befürchtet aber, dass die Kosten der Hochschulausbildung steigen werden, wenn die Akkreditierungskosten den Gesuchstellenden übertragen werden.