Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht

2. Abschnitt: Zulassung und Anerkennung Artikel 13 Zulassung zur Weiterbildung im Allgemeinen

Allgemeines

SO unterstützt, dass als Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung ein Master oder ein Lizenziat verlangt wird. Die CRUS äussert sich kritisch gegenüber dieser Bestimmung, da das PsyG den durch die CRUS und durch den Bologna-Prozess eingeführten Akkreditierungsrichtlinien widerspräche.

BS möchte einen Zusatz einfügen, wonach genügend Weiterbildungsplätze geschaffen werden sollten. Sowohl die Gruppe der individualpsychologischen Berater in ihrer gemeinsamen Stellungnahme wie auch SGS und AvenirSocial machen darauf aufmerksam, dass psychologienahen Berufen der Zugang zur qualitätssichernden Weiterbildung verwehrt werde. Das IEF und SGS-P verlangen, dass zu einzelnen Modulen von akkreditierten Weiterbildungsgängen im Sinne der Interdisziplinarität Inhaber und Inhaberinnen anerkannter psycholgienaher Hochschulabschlüsse zugelassen werden.

Gemäss Pro Mente Sana Genf führt dieser Artikel willkürliche Selektionskriterien ein.

Absatz 1

AvenirSocial und SGS stellen den Antrag, auch Personen mit psychologienahen Fachhochschul-Abschlüssen inbes. Diplomierte in Sozialer Arbeit zu Weiterbildungen zuzulassen.

IEF und SGS-P: „Inhaber und Inhaberinnen“.

Absatz 2

VD möchte den Begriff "persönliche Eignung" präzisieren oder streichen.

Das Szondi-Institut schlägt vor, den Absatz zu streichen.

Absatz 5 neu

Das IEF und SGS-P würden an dieser Stelle auch die Anerkennung und Berufszulassung regeln. Voraussetzung soll ein anerkannter Hochschulabschluss in Psychologie sein.

Artikel 14 Zulassung zur Weiterbildung in Psychotherapie

Allgemeines

(siehe auch Absatz 3 neu)

Die CRUS ist dieser Bestimmung gegenüber reserviert, da das PsyG den durch die CRUS und den Bologna-Prozess eingeführten Akkreditierungsrichtlinien widerspräche. BE stellt fest, dass diese Bestimmung eine Verschärfung der heutigen Zugangsmöglichkeiten zur Weiterbildung in Psychotherapie darstelle.

Gemäss Pro Mente Sana Genf führt dieser Artikel willkürliche Selektionskriterien ein.

Der SGV fordert eine möglichst restriktive Zulassungsregelung.

Absatz 1

BS, BE, VPB, svg und Charta, schlagen vor, dass man an Stelle von "klinischer Psychologie“ „Psychopathologie“ im Ausbildungsteil vorschreiben soll. "Klinische Psychologie" vorauszusetzen, sei fragwürdig. BE wünscht zudem die Präzisierung, das "klinische Psychologie" auch eine Weiterbildung nach Artikel 2 Variante Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c darstelle.

Gemäss SVKP ist klinische Psychologie (mit entsprechenden Kenntnissen in Psychopathologie) Bestandteil eines jeden Psychologiestudiums. Da dies bereits in Artilel 6 (Hochschulausbildung) Buchstabe b implizit formuliert werde, sei Artikel 14 zu streichen. Auch die SGTA Zürich ist der Meinung, dass der Artikel zu streichen sei; sie führen an, dass die „Klinik“ d.h. der Umgang mit Patientinnen und Patienten die Lernaufgabe der psychotherapeutischen Weiterbildung sei. Das C.G. Jung-Institut meint, dass klinische Psychologie entweder für alle im Gesetz geregelten Weiterbildungsrichtungen zu verlangen sei (ebenso Charta, DaS) oder zu streichen sei.

Das Institut für Logotherapie und Existenzanalyse möchten neben der Psychotherapie auch die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erwähnt haben.

Absatz 2

Das Szondi-Institut wünscht sich die Streichung des Absatzes.

Absatz 3 neu

Die FG POP, SP, SPV, Institut für Logotherapie und Existenzanalyse, IBP, CSP, Charta, DaS und KJF verlangen, dass für die Psychotherapie als eigenständigen Beruf weiterhin gewährleistet sein müsse, dass auch Absolventinnen und Absolventen anderer Grundstudiengänge bzw. psychologienaher Stu-