Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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SGKJPP verlangen eine Erläuterung bzw. Konkretisierung des Begriffes "psychologienahe Hochschulabschlüsse". Die CVP möchte, dass der Absatz gestrichen oder klarer formuliert wird.
TG bezeichnet die Bestimmung als unklar und schlägt vor zu verlangen, dass Vorkenntnisse angemessen berücksichtigt werden.
GR, ZFH und FHSO verstehen nicht, weshalb Inhaberinnen und Inhabern psychologienaher Hochschulabschlüsse eine verkürzte Ausbildung in Psychologie ermöglicht werden sollte. Sie sind grundsätzlich der Meinung, dass für Psychologieberufe ein ganzes Psychologiestudium Voraussetzung sein soll. Die Öffnung dürfe nicht dazu führen, dass durch grosszügige Anrechnung von Ausbildungsteilen anderer Studienrichtungen der Gesundheitsschutz in Frage gestellt werde (ZFH, SUK).
Die vKJp schlägt vor, als psychologienahe Hochschulabschlüsse Pädagogik, Pädagogische Psychologie, Heilpädagogik und Sozialpädagogik aufzuführen.
Der SBAP befürchtet, dass die vorgeschlagene Lösung die bildungspolitischen Auseinandersetzungen der vergangenen Jahre wieder aufflammen lassen würde und empfiehlt, den Absatz zu streichen. Sollte er beibehalten werden, plädiert er dafür, einzig Masterabschlüsse in Soziologie und Pädagogik in Betracht zu ziehen. Die FSP möchte, dass bei einer Neuformulierung der Qualitätsanspruch Master/Lizenziat nicht unterlaufen wird und dass sie die Zustimmung der Universitäten findet.
Für den VPB, die SGTA Zürich, das C.G Jung-Institut, die SGAP, das DaS und die Charta hingegen ist „psychologienaher“ sogar begrifflich zu eng gefasst und durch „anderer“ zu ersetzen. Dies würde auch dem Zweck der Bolognareform entsprechen.
VPB, PSZ, SGAP und die Charta verweisen auf die so genannte „Fensterlösung“ des Expertenentwurfs (siehe allgemeine Bemerkungen), die gewählte Formulierung sei zu vage (PSZ). Neben der Wiederaufnahme dieser Lösung sieht die Charta die Möglichkeit eines postgradualen Ergänzungsstudiums für den Zugang zur Weiterbildung in Psychotherapie (Antrag Charta). Für die Psychotherapie sei es notwendig, dass der interdisziplinäre Zugang gewährleistet sei. Die SGS möchte die Hochschulen zur Aufnahme von Inhabern und Inhaberinnen von psychologienahen Hochschulabschlüssen (zu angemessenen Bedingungen) verpflichten. Für den SPV ist entscheidend, dass der Zugang zu den Masterstudiengängen in Psychologie auch für fachfremde Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen aus anderen sozial- und geisteswissenschaftlichen Disziplinen garantiert ist. Die psychologische Fakultät der Universität Basel verlangt für die Zulassung zum Masterstudium ein erfolgreich abgeschlossenes universitäres Bachelorstudium in Psychologie. Die Zulassung zur Weiterbildung liege in der Verantwortung der jeweiligen Programme.
Die Universität BE lehnt wegen der unklaren Formulierung „zu angemessenen Bedingungen“ und wegen der unklaren Konsequenzen für die Hochschulen den Absatz 2 ab.
Die SUK sieht Verbesserungsmöglichkeiten in der franz. Übersetzung der folgenden Passage: „aux titulaires de diplômes des hautes écoles apparentés à la psychologie.“ Sie schlägt ausserdem vor, einen Hinweis auf die Bologna-Richtlinen der SUK im Botschaftskommentar aufzunehmen.
Absatz 3
Die SASP, SKJP und die Universität SG unterstützen insbes. das Erfordernis eines Abschlusses auf Lizenziats- oder Masterstufe. In diesem Zusammenhang wurde wiederholt auf den Bachelor-Abschluss, der auch einen Hochschulabschluss darstellt, verwiesen.
Die FDP und die FHSO wünschen sich die Nennung des Bachelor. Die FG POP vertritt die Meinung, dass für die Psychotherapie als eigenständigen Beruf weiterhin gewährleistet sein müsse, dass auch Absolventinnen anderer Grundstudiengänge zu ergänzendem psychotherapierelevantem Grundlagenwissen gelangen können, was dem Prinzip der horizontalen Mobilität zwischen wissenschaftlichen Disziplinen, welche durch die Bologna-Reform gefördert werden soll, entspräche. Der Verweis auf das Bologna-Modell genüge hier nicht. Das KHM hingegen beantragt, den Passus „im Sinne des Bologna-Modells“ zu streichen, da es sich lediglich um ein Modell handle, das aus formalen und pragmatischen Gründen nicht in einen Gesetzestext aufgenommen werden könne. Der SBAP meint, dass das FHSG (das für die Fachhochschulausbildung angewandte Psychologie Anwendung findet) lediglich vorschreibe, dass ein Bachelorabschluss in der Regel zur Berufsausübung befähigen solle. (Zudem solle das Lizenziat nicht als ordentlicher Hochschulabschluss gelten, da dieses Ausbildungskonzept ohnehin aufgegeben werde)
Absatz 4
Der SBAP unterstützt, dass die Hochschulen ausdrücklich zur Qualitätssicherung verpflichtet werden.
Absatz 5 neu
VS, OW, NW, VD und NE schlagen einen zusätzlichen Absatz 5 vor, wonach das EDI die Ausbildungsgänge beaufsichtigen (NW) und wenn nötig, Massnahmen ergreifen soll. GIR, ATPP, Universität ZH,