Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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GR führt an, dass eine Bewilligungspflicht für diese Berufe der Bundesgerichtsrechtssprechung widerspräche und sie gegen die Wirtschaftsfreiheit verstosse.
Es sollte gemäss GL und FR weiterhin den Kantonen überlassen werden, welche Berufe sie bewilligungspflichtig erklären.
Die ZFH, HAP, SBAP und die SUK beantragen die aufgeführten Bereiche durch zwei weitere zu ergänzen: die Arbeits- und Organisationspsychologie (ebenso die SGAOP) sowie die Notfallpsychologie.
Falls sich entgegen dem Antrag von ZH diese Bestimmung durchsetzt, schlägt ZH vor, auch die Arbeits- und Laufbahnpsychologie in die Liste aufzunehmen.
Das DaS würde, weil die Gefahr einer Verwässerung der Berufsbezeichnungen „Laufbahn- und Rehabilitationspsychologie“ und „Laufbahn- und Berufsberatung“ gegeben sei, die Laufbahnpsychologie aus der Liste streichen und wünscht die explizite Nennung der Kinder- und Jugendpsychotherapie.
AvenirSocial beantragt Professionelle sozialer Arbeit mit Zusatzausbildung in die Liste der Weiterbildungsträger aufzunehmen und die selbstständige Berufausübung zu erlauben.
SZ und GDK würden lediglich die Psychotherapie, die Kinder- und Jugendpsychologie, klinische Psychologie und Neuropsychologie der Bewilligungspflicht für die selbstständige Berufsausübung unterstellen. Gemäss C.G. Jung-Institut berechtigen die aufgeführten Psychologiebereiche (mit Ausnahme von lit. a Psychotherapie) nicht zu therapeutischen Handlungen und können somit nicht aufgeführt werden; zudem fehle die explizite Erwähnung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Die Charta schlägt vor die unter lit. e -h aufgeführten Psychologieberufe zumindest hinsichtlich der Zugehörigkeit zu den Gesundheitsberufen zu überprüfen. Sie spricht sich klar gegen die Aufnahme der Arbeits- und Organisationspsychologie aus.
FR begrüsst die Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens betreffend die psychologischen Psychotherapeuten. Für die anderen psychologischen Bereiche erscheint FR eine solche Massnahme hingegen nicht unerlässlich.
NE, JU, VD, VKS, Centre Patronal, SGGT, CVP, SKS, FSP und SGV ziehen ausdrücklich die Grundvariante vor; TI und SGTA hingegen die Variante von Artikel 28.
SG möchte auf eine Aufzählung verzichten und grundsätzlich für die selbstständige Berufsausübung einen eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel verlangen. Die Universität BE schlägt vor, für die in Artikel 28 genannten Weiterbildungstitel einen Bedarfsnachweis durchzuführen, der zeigt, dass aufgrund der verwendeten Methoden und Verfahren oder aufgrund der betroffenen Klientel ein besonderer Schutz notwendig ist. Sie befürchtet eine Entwertung des Titels des Psychologen. Der SGPP scheint auch diese Aufzählung unvollständig und arbiträr, z.B. fehlten die Alterspsychologie und die Arbeitspsychologie.
Das PSZ, SPK, FHSO, EFPP und SGAP möchten weder eine Aufzählung in Artikel 2 Variante noch in Artikel 28. Die Notwendigkeit eines Weiterbildungstitels für die selbstständige Berufsausübung soll den ganzen Geltungsbereich umfassen (EFPP).
Die Umschreibungen der verschiedenen Bereiche sind gemäss SPK auf Verordnungsstufe zu regeln.
Buchstabe a
Die FMH und die SGPP schlagen vor, wie folgt zu präzisieren: mit psychologischer Psychotherapie,
nicht medizinischer Psychotherapie oder mit psychologischer Behandlung.
Die Charta würde zudem die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aufführen (ebenso DaS und C.G. Jung-Institut).
Absatz 3
Gemäss der Studentenorganisation psyCH sollten Personen in Weiterbildung, mangels Ausbildungsplätzen und dem wachsenden Bedarf an psychotherapeutischen Behandlungen, auch unter der Verantwortung von Fachärztinnen oder Fachärzten der entsprechenden Fachgebiete (z.B. Psychiatrie, Neurologie) tätig sein können.
SG würde die Dauer der unselbstständigen Tätigkeit in einem Bereich, der für die selbstständige Tätigkeit einen Weiterbildungstitel verlangt, zeitlich beschränken. Denn es gehe da um die Vermittlung von Fähigkeiten und nicht um das Ermöglichen einer langfristigen Tätigkeit trotz fehlender Weiterbildung.
Gemäss ZG bedinge eine sachliche selbstständige Berufsausübung, dass jede Therapeutin bzw. jeder Therapeut sich über die entsprechende qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie ausweisen müsse. Absatz 4 neu
Die SVKP und KHM möchten analog Variante Artikel 2 Absatz 3 eine Ergänzung anbringen, wonach der Bundesrat dem Gesetz weitere Psychologieberufe unterstellen kann. Die FSP, die Universität SG sowie der SGV möchten dem Bundesrat ebenfalls die Kompetenz einräumen (auf Antrag der Psychologieberu-