Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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Artikel 32 Bewilligungsvoraussetzungen
SO und VKS würden diese Bestimmung streichen, da das PsyG damit zu sehr in den kantonale Kompetenzen eingreife.
Pro Mente Sana Genf schlägt vor die kantonale Bewilligung auf vereinfachtem Wege auszustellen, sollte eine bereits erteilte Bewilligung eines Kantons vorliegen.
Der SBAP fordert die Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen für alle Psychologieberufe durch den Bund.
Die FHSO regt zur folgenden Ergänzung an: „die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 und 28 wird erteilt..“
Buchstabe b
Die Begriffe "vertrauenswürdig" und "physische und psychische Gewähr" entsprächen keinem modernen Verständnis von Wirtschaftsfreiheit (NW). Als unbestimmte Rechtsbegriffe liessen sie der Vollzugsinstanz einen zu grossen Spielraum und seien im Vollzug wenig tauglich (NW, UR, sinngemäss Universität Zürich, FHSO, SBAP ZFH, vipp). Die SUK u.a. verlangen eine präzisere Formulierung, zumindest im erläuternden Bericht.
Physische und psychische Gewähr: SP, Charta und Pro Mente Sana Zürich bezeichnen die Formulierung als missverständlich, weil sie dazu führen könnte, dass behinderte Personen diskriminiert würden. In der Formulierung solle enthalten sein, dass die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller nicht an einer Krankheit leiden darf, die mit der beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist. Die Universität GE schlägt vor, den Begriff „physisch“ wegzulassen und wie folgt zu formulieren: „est digne de confiance et présente les garanties nécessaires à un exercice irréprochable de la profession“. Pro Mente Sana Zürich würde lediglich das Kriterium „vertrauenswürdig“ aufführen.
UR schlägt vor, den Begriff durch "handlungsfähig" zu ersetzen. Dieser Begriff sei durch das ZGB definiert. Allenfalls könnte auch der Ausdruck "unbescholtener Leumund" (kein Eintrag im zentralen Strafregister) verwendet werden (UR). Das Szondi-Institut schlägt eine Negativ-Formulierung vor (die Bewilligung nicht zu erteilen, wenn jemand vertrauensunwürdig...).
Für den Kanton BE findet das Verhältnis zwischen Artikel 32 (abschliessende Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen) und Artikel 33 (Einschränkungen der Bewilligungen) unklar. VD verlangt hier objektive Kriterien und macht einen Formulierungsvorschlag.
Buchstabe c
Der SVV verlangt eine Änderung dieser Bestimmung analog dem Medizinalberufegesetz (MedBG), in dem man das Berufshaftplichtobligatorium neu als Berufspflicht definiert und mit dem Zusatz „... oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit zu erbringen“ erweitert wird. Der Umstand, dass einzelne Praxen mangels Versicherungsschutz geschlossen werden müssten, könne auch faktisch zu einem Kontrahierungszwang seitens der Versicherer führen. Der Versicherer müsse die Deckung eines Berufshaftpflichtrisikos ablehnen dürfen. Ein Kontrahierungszwang führe zwangsläufig zu einer Prämienerhöhung und beeinträchtige den Wettbewerb unter den Versicherern. Die Charta möchte eine Gleichbehandlung der Medizinalberufe und der psychologischen Berufe, zudem sei eine Versicherung aus Gründen des Patientenschutzes wichtig.
Buchstabe d
BS, UR und GDK beantragen, diese Bestimmung zu streichen. Die Beherrschung einer Landessprache sollte gemäss SO, GDK und GR beim Bund im Rahmen der Diplom- und Titelanerkennung geprüft werden. Dieser Vorschlag decke sich auch mit der Regelung in der neuen EG-Richtlinie. GDK beantragt deshalb, diese Bestimmung in Artikel 10 und 16 aufzunehmen.
Der FHSO erscheint diese Bestimmung antiquiert. Die vipp spricht sich gegen diese Bestimmung aus.
Artikel 33 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
Für den Kanton BE ist das Verhältnis zwischen Artikel 32 (abschliessende Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen) und Artikel 33 (Einschränkungen der Bewilligungen) nicht klar.
Das Szondi-Institut, SGAP, FMH, Charta, SPV, SBAP, DaS, KJF, SGTA Zürich, C.G. Jung-Institut, SO und VKS beantragen ausdrücklich die Streichung der Bestimmung.
TG und GL finden es fraglich, ob sich diese Bestimmung mit dem Binnenmarktgesetz (BGBM) vereinbar sei. Charta, SPV, DaS, SGTA Zürich und das C.G. Jung-Institut vertreten die Meinung, dass Artikel 33 dem Binnenmarktgesetz widerspreche. Der Regelungsvorschlag hebe ausserdem die Vereinheitlichung auf (ebenso SGAP, KJF). Zudem suggeriere die Formulierung „soweit dies für die Sicherung einer quali-