Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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Absatz 1
Auch hier soll (in diesem Falle durch die Akkreditierungsinstanz) für Belange der Psychotherapie eine Psychotherapiekommission angehört werden (SGAP, DaS, KJF).
Absatz 2
Die Universität GE schlägt vor den Begriff „Auflagen“ statt mit „charges“ mit „conditions“ zu übersetzen.
Artikel 23 Geltungsdauer
Allgemeines
CRUS vgl. Bemerkung zu Artikel 17, Allgemeines
Der SGPP erscheint eine Geltungsdauer der Akkreditierung von sieben Jahren wegen der schnellen Veränderungen in Wissensfragen zu lange, darum schlagen sie eine Geltungsdauer von fünf Jahren vor. Die Charta hält fest, dass einige Mitglieder der Charta die Geltungsdauer auf zehn Jahre festlegen würden, da ein sich alle sieben Jahre wiederholender Akkreditierungsprozess die Möglichkeit kleinerer Institute übersteigt und sie gegenüber grösseren Weiterbildungsanbietern benachteiligt (ebenso KJF, Szondi-Institut). Zudem schlagen sie vor, eine Maximalfrist zur Behandlung von Akkreditierungsgesuchen von z.B. sechs Monaten oder einem Jahr ins Gesetz aufzunehmen.
Artikel 24 Auflagen und Entzug
Allgemeines
CRUS vgl. Bemerkung zu Artikel 17, Allgemeines
Die beiden Dachverbände SPV und Charta sowie die SGGT verlangen, dass keine Auflagen gemacht werden, die privat organisierte, nationale Fachorganisationen nicht erfüllen können (insbes. Auflagen im Bereich Forschung und Entwicklung). Dies weil die Weiterbildungskompetenz für die Mehrheit der anerkannten Psychotherapie-Methoden bei privaten Weiterbildungsträgern und nicht bei den Hochschulen liegt, welche nicht über entsprechende Ausbildende, Supervisierende und erfahrene, praktizierende Therapeuten und Therapeutinnen verfügen, den Hochschulen jedoch stünden staatliche Finanzierung und Forschungsmittel zur Verfügung.
Um eine Benachteiligung auszuschliessen, soll der Artikel mit folgendem Absatz ergänzt werden: "Es dürfen keine Auflagen gemacht werden, welche private nationale Fachorganisationen gegenüber Hochschulen (an der Durchführung von Weiterbildungsgängen) benachteiligt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip muss beachtet werden."
Artikel 25 Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsganges
Allgemeines
CRUS vgl. Bemerkung zu Artikel 17, Allgemeines
Absatz 1
Die SGKJPP verlangt zusätzlich eine Information des Akkreditierungsorgans.
Absatz 2
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer verlangen die Möglichkeit eines Entzugs analog Art. 24 oder eines analogen Vorgehens gemäss Art. 24, falls eine Änderung des Weiterbildungsganges den Akkreditierungskriterien zuwider laufe (GR, ZH, SUK, ZFH, Universität ZH).
Artikel 26 Finanzierung der Akkreditierung
Allgemeines
CRUS vgl. Bemerkung zu Artikel 17, Allgemeines
Es wird verschiedentlich eine nähere Bestimmung des Kostenträgers bzw. eine nähere Umschreibung der Kosten verlangt (BE, VD, Charta, SPK): Der Kanton BE möchte zumindest einen Rahmentarif auf Gesetzesstufe einführen, um eine Diskriminierung kleinerer Weiterbildungsanbieter zu vermeiden. Aus demselben Grund würde die SPK die Möglichkeit der staatlichen Finanzierung vorsehen. Die Charta vermisst eine Grössenangabe der zu erwartenden Kosten. Sollten die durch das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) verursachten Kosten zu hoch sein, so wäre eine kostengünstigere Wahl der Akkreditierung zu treffen. Das Szondi-Institut ist der Meinung, die Kosten seien "durch den Verursacher der per Gesetz auferlegten Zwangsvorschriften zu tragen".