Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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ben. SH begrüsst die Ergänzung im StGB sehr. Die FMH verlangt eine genauere Ausführung der Bestimmung.
Buchstabe f neu
Der SVV fügt als Berufspflicht (statt Bewilligungsvoraussetzung) neu hinzu: „Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken abzuschliessen oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit zu erbringen.“
Artikel 36 Kantonale Aufsichtsbehörde
Allgemeines
SO und VKS würden diese Bestimmung streichen, da das PsyG zu sehr in den kantonalen Bereich eingreife. Die Universität ZH würde die Aufsichtsbehörde jeweils bei den kantonalen Gesundheitsdirektionen ansiedeln.
Das Szondi-Institut würde diese „überflüssige“ Bestimmung streichen.
Absatz 2
VD würde die Bestimmung gerne auf die gesamte "Berufsausübung" ausdehnen und nicht auf die "Berufspflichten" beschränken.
Artikel 37 Disziplinarmassnahmen
SO, VKS und VD würden diese Bestimmung streichen, da das PsyG zu sehr in den kantonalen Bereich eingreife. Die VKS fragt sich, ob der Begriff „Disziplinarmassnahmen“ nicht dem öffentlichen Personalrecht vorbehalten sei (richtig sei„administrativ oder aufsichtsrechtlich“). Dem Szondi-Institut fehlt die innere Logik der Bestimmung; das Strafrecht genüge.
Absatz 1
Buchstabe a und b
Der Unterschied zwischen Verwarnung und Verweis sei zu erläutern (BE und SUK).
Buchstabe c
Eine Busse von Fr. 20'000.- erscheint den Kantonen VS und FR gering. FR würde die Kantone den Bussenbetrag festlegen lassen.
Buchstabe d
Ein befristetes Berufsausübungsverbot von maximal sechs Jahren sei zu lang (BS, GDK). Drei Jahre seien eher angemessen, da nach einer zu langen Unterbrechung der selbstständigen Berufsausübung eine Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht möglich erscheine (BS, GDK).
Pro Mente Sana Genf meint, dass diese Bestimmung leicht umgangen werden könne, indem beispielsweise die Bezeichnungen Therapeut oder Berater verwendet werden.
Buchstabe e
siehe Bemerkung von Pro Mente Sana zu Buchstabe d
Artikel 38 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton
SO und VKS würden diese Bestimmung streichen, da das PsyG sonst zu sehr in den kantonalen Bereich eingreife.
Artikel 39 Amtshilfe
Allgemeines
Der VPB stuft die interkantonale Amtshilfe und Meldepflicht zwischen Gerichten und Aufsichtbehörden als sehr wichtig ein. Sie stellen die Frage, ob für manche Vergehen (z.B. Sexuelle Übergriffe) die Meldung nicht schon bei Verwarnungen und Verweisen erfolgen sollte (Abs. 2 Bst. b).
VD würde die Bestimmung gerne auf die Berufsausübung allgemein ausdehnen und nicht auf die Berufspflichten beschränken.
Das Szondi-Institut würde den Artikel streichen.