Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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5. Kapitel: Berufsausübung

Für den Kanton GE ist unerlässlich, dass die selbstständige und unselbstständige Berufstätigkeit besser unterschieden wird, damit die kantonal zuständige Behörde genau erkennen könne, welche Tätigkeit widerrechtlich sei.

SG würde die selbstständige Ausübung eines Psychologieberufes grundsätzlich Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitels vorbehalten. Hingegen sollten Bereiche, die ohne Gefahr für Patientinnen und Patienten sind, auch ohne Weiterbildungstitel ausgeübt werden können. Die Bereiche sollten gemäss SG in Artikel 27 aufgezählt werden. Der SVG, Charta und DaS würden für die Ausübung eines Psychologieberufes (für die in diesem Gesetz aufgezählten Psychologieberufe des Gesundheitswesens) zudem eine entsprechende Weiterbildung verlangen und dies in Artikel 27 festhalten, um Missverständnissen vorzubeugen. Neben der expliziten Erwähnung der laut dem Gesetz erforderlichen Weiterbildung würde das C.G. Jung-Institut die gemeinten Berufe abschliessend erwähnen. Pro Mente Sana Genf würde allgemein die psychologischen Aktivitäten ins Zentrum rücken und nicht die Träger der Abschlüsse bzw. die Abschlüsse.

Die individualpsychologischen Berater weisen auch hier in ihrer gemeinsamen Stellungnahmen darauf hin, dass die psychologischen Beraterinnen und Berater vom Markt psychologischer Lösungsangebote ausgeschlossen würden.

Die Universität GE und die Universität FR würden die Inhalte von Artikel 27 und 28 in einem Artikel unterbringen.

Artikel 27 Grundsatz

Die HAP begrüsst die Einführung des Erfordernisses einer abgeschlossenen Hochschulausbildung als Voraussetzung für die Ausübung von Psychologieberufen. Für die FSP steht ausser Frage, dass eine Qualifizierung zu einem Psychologieberuf künftig nur auf Master- bzw. Lizenziatsniveau stattfinden kann. Eine Zulassung auf Bachelor-Niveau käme einer Qualitätssenkung gleich. Der SGV macht darauf aufmerksam, dass die Berufszulassung von Absolvierenden eines Bachelor zu psychologischen Tätigkeiten in der Schweiz vor dem Hintergrund diskutiert werden müsste, dass künftig auch Absolventen eines Psychologie-Bachelors aus den EU-Staaten hierzulande zugelassen werden müssten. BS, AR und GDK schlagen vor, dass Psychologieberufe nur von Personen ausgeübt werden dürfen, die einen Hochschulabschluss absolviert haben, der den Anforderungen von Artikel 7 entspricht.

Die SGTA Zürich würde den Artikel streichen, weil „es um den Schutz des (nicht schützenswerten) Psychologentitels geht“.

Artikel 28 Selbstständige Berufsausübung

Allgemeines

SH vertritt die Ansicht, dass die Bewilligungspflicht auf alle psychodiagnostischen Behandlungen von Kranken bezogen werden sollte. Ausserdem fehle ein "minimaler" Weiterbildungstitel analog zum "praktischen Arzt"; eine lange Weiterbildung würde unnötig die Leistungen verteuern (SH).

Die SGRP, Universität GE sind der Meinung, dass Artikel 28 sich auf den Geltungsbereich beziehen soll. Die Universität GE verlangt eine Anpassung.

Pro Mente Sana ist der Meinung, dass eine Bestimmung über eine obligatorische Weiterbildung für selbstständige Psychotherapeuten nur festgelegt werden könne, wenn sie auch als Leistungserberinger der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen würden.

Absatz 1

Die FHSO würde Absatz 1 wie folgt umformulieren: „In den Bereichen nach Artikel 2 Absatz 2 dürfen Psychologieberufe nur von Inhaberinnen und Inhabern eines Masterabschlusses mit einer zusätzlichen eidgenössisch anerkannten Weiterbildung selbstständig ausgeübt werden.“

Der Kanton LU weist darauf hin, dass gemäss Entwurf die Weiterbildung zwingend ist, um einen Beruf selbstständig auszuüben und somit faktisch zur Ausbildung wird. Das Gesetz widerspräche damit dem Gedanken der Bologna-Deklaration in zweifacher Hinsicht, zum einen in Bezug auf die Funktion der beiden Abschlüsse Bachelor und Master, zum anderen, weil es konträr zur Zielsetzung liege, die Studienzeit zu verkürzen.

GL und GR finden, dass die selbstständige Tätigkeit von Psychotherapeuten und Neuropsychologen anders behandelt werden soll, als die nur beratend und beurteilend tätigen Gesundheits-, Rechts-, Verkehrs-, Laufbahn- und Rehabilitationspsychologen sowie die klinischen Psychologen. Für Letztere genüge ein Titelschutz, z.T. gelte dies auch für Kinder- und Jugendpsychologen (GL, GR). Die Berufsausübungsbewilligung für alle diese Bereiche würde ein administrativer Mehraufwand und eine Ungleichbehandlung verwandter Berufe wie Pfarrer, Soziologen, Ethiker bewirken (GL, GR, GDK).