Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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fekommission), für die selbstständige Berufstätigkeit weitere Bereiche dem Weiterbildungsobligatorium zu unterstellen. Damit könne auf veränderte gesellschaftliche Bedingungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse angemessen reagiert werden.

Gemäss SGV wäre es zudem sinnvoll, dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, nach Anhörung der Berufsverbände die vorgesehenen Obligatorien wieder ausser Kraft zu setzen. VD schlägt eine zusätzliche Bestimmung vor, wonach der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die Bereiche festlegen kann, in denen für die selbstständige Berufsausübung ein Weiterbildungstitel notwendig ist.

Artikel 28 Variante Selbstständige Berufsausübung

Allgemeines

NE, JU, VD, Centre Patronal, SGGT, VKS, CVP, SKS, FSP und SGV ziehen (ausdrücklich) die Grundvariante vor; TI und SGTA Zürich hingegen die Variante von Artikel 28. Eine Mehrheit ist der Meinung, dass die Variante zahlreiche gesundheitsrelevante Tätigkeiten nicht erfasse und somit der Patientenschutz nicht gewährleistet wäre.

Santésuisse weist hier auf die massive Einschränkung des Geltungsbereichs hin, der sie nicht zustimmt kann. Der VKS fügt an dieser Stelle an, dass die Variante der Tatsache nicht Rechung trage, dass die Systematik der Psychologie ständig ändert und auch nicht eindeutig konsensfähig sei.

Absatz 1

Die SPK würde auf die Verordnung und nicht auf Artikel 2 Absatz. 2 der Variante verweisen.

Die FHSO verlangt (neben dem eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel) in dieser Bestimmung die explizite Nennung eines Masterabschlusses.

Artikel 29 Berufsausübung im öffentlichen Dienst

Für den Kanton VS ist diese Bestimmung grundsätzlich gerechtfertigt. Dennoch sei es zunehmend üblich, dass man privat- und öffentlichrechtlich Tätige gleich behandle.

BE fügt an, dass fachlich selbstständig tätige Psychologinnen und Psychologen auch im öffentlichen Dienst einer Bewilligung bedürften.

VD stellt fest, dass das Gesetz nichts sage zur unselbstständigen Tätigkeit ausserhalb des öffentlichen Dienstes. Somit bleibe dieser Bereich in der Regelungskompetenz der Kantone.

Das KHM beantragt die Streichung des Artikels, da nicht einsichtig sei, warum für selbstständig arbeitende Psychologen des öffentlichen Dienstes keine Weiterbildungspflicht gelte, nur weil sie nicht auf eigenen Rechnung arbeiteten, sondern für ihre Arbeit Lohn von einem kantonalen oder kommunalen Arbeitgeber beziehen. Auch für die SGKJPP ist unerlässlich, dass auch Psychologiefachleute in den öffentlichen Diensten von Kantonen und Gemeinden die Qualitätsstandards erfüllen müssen (Weiterbildungsobligatorium). Es müsse ausserdem sichergestellt werden, dass delegiert arbeitende Psychologen (z.B. Ärzte in Praxen) ebenfalls diese Standards erfüllen.

Artikel 30 Bewilligungspflicht

TG schlägt vor, dass die Bewilligung durch den Bund vorgenommen werde und die Kantone gleichzeitig von der Aufsicht entlastet werden sollen, da es in den Kantonen vielfach an Fachleuten für alle Bereiche der selbstständigen Berufsausübung fehle.

BS, AR, AI und GDK wünschen, dass im erläuternden Bericht das Verhältnis des PsyG zu Artikel 2 Absätze 2 bis 6 des Binnenmarktgesetzes (BGBM) geklärt werden. BS, AR und GDK stellen sich die Frage, ob gemäss PsyG genügend klar sei, dass bei einem Kantonswechsel eine neue Bewilligung eingeholt werden müsse.

Die FDP weist darauf hin, dass eine Bewilligungspflicht durch den Kanton dem Binnenmarktgesetz widerspreche und deswegen nicht vorgesehen werden soll.

Artikel 31 Meldepflicht

GR und GDK verstehen nicht, warum man nicht eine zu Artikel 35 MedBG analoge Bestimmung im PsyG aufnimmt.

Für SH ist diese Bestimmung nur akzeptabel, wenn sie mit der EG-Regelung konform ist.

Für die SGKJPP ist nicht einsichtig, warum keine Bewilligung sondern lediglich eine Meldepflicht vorgesehen ist.