Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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tativ hoch stehenden und zuverlässigen psychologischen Versorgung erforderlich ist“, dass in jenen Kantonen, wo man sich an die in diesem Gesetz vereinbarten Kriterien halte und auf zusätzliche verzichte, die Qualität der Versorgung zu wenig gewährleistet sei (Charta). SPV und DaS sehen in dieser Formulierung eine Diskriminierung für Berufstätige in jenen Kantonen, die durch die Einschränkungsmassnahmen anderer Kantone betroffen seien.

DaS, C.G. Jung-Institut und SGTA Zürich sehen auch einen Widerspruch zu Artikel 40 (Berufsausübungsverbot für die ganze Schweiz).

Die ZFH, vipp, FHSO und die SUK erachten die Bestimmung insofern als problematisch, als sie sich auf die von der Bundesverfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit einschränkend auswirken könne, da sie auch Massnahmen wirtschaftspolitischer Art zulasse. UR erachtet eine räumliche Beschränkung der Bewilligung als unzulässig und beantragt diese Einschränkungsmöglichkeit zu streichen. Der SBAP lehnt die Bestimmung aus verfassungsmässigen Gründen ab; die Bundesregelung werde mit dieser Bestimmung unterlaufen.

Laut der Universität GE sei der Begriff „soin médicaux“ mit „prestations psychologiques“ zu ersetzen. Die FMH würde „médicaux“ weglassen. Die FER macht den Vorschlag, „garantir la fourniture de soins médicaux« durch „garantir des traitements psychologiques fiables et de qualités“ zu ersetzen.

Artikel 34 Entzug der Bewilligung

SO und VKS würden diese Bestimmung streichen, da das PsyG zu sehr in den kantonalen Bereich eingreife.

Artikel 35 Berufspflichten

Allgemeines

Die FSP, SASP und SKJP möchten, dass die Berufspflichten für alle in Psychologieberufe Tätigen gelten sollen, nicht nur für Selbstständige.

SO würde diese Bestimmung streichen, da das PsyG zu sehr in den kantonalen Bereich eingreife.

BL möchte die Berufspflichten durch die Pflicht, die Persönlichkeitsrecht der Klientinnen und Klienten zu wahren und deren Integrität zu schützen, ergänzen.

Buchstabe b

Auf die Nennung der Fortbildungspflicht sei zu verzichten (AI). Pro Mente Sana Genf verlangt eine Definition von „kontinuierliche Fortbildung“.

Das Szondi-Institut beantragt die Streichung dieser Bestimmung.

Buchstabe c

BS und GDK finden, dass diese Kompetenz bereits in Artikel 4 Buchstabe d genügend verankert sei und würde diese Bestimmung streichen. Die EFPP würde hier anfügen: „und handeln nach ethischen Grundsätzen.“ Der ethische Aspekt der selbstständigen Berufsausübung sei so grundlegend, dass er in Artikel 35 neben der Erwähnung in Artikel 4 ausdrücklich genannt werden solle.

Das Szondi-Institut beantragt die Streichung.

Buchstabe d

Die SUK ist der Meinung, dass mit dieser vagen Umschreibung von verbotenem und erlaubtem Verhalten keine Rechtssicherheit gegeben sei. Die FMH, SGPP und EFPP wünschen eine Anpassung an die entsprechende Regelung im MedBG. Sie möchten ergänzen, dass Werbung im Bereich der psychologischen Psychotherapie untersagt ist. Ausserdem sei die Beurteilung der Objektivität und des öffentlichen Bedürfnisses in Bezug auf Werbung im Bereich der Psychotherapie kaum befriedigend realisierbar und führe zu unnötigen Rechtstreitigkeiten.

Das Szondi-Institut ist der Meinung, dass Werbung nicht unter Berufspflicht aufgeführt werden kann. Für die SGTA Zürich entspricht Werbung keinem öffentlichen Bedürfnis; dieser Buchstabe sei zu streichen. Pro Mente Sana Genf bringt an, dass diese Bestimmung für Therapeuten angebracht sei, die mit irreführenden Versprechen arbeiteten. Diese jedoch seien nicht im Geltungsbereich enthalten. Die FER ist nicht damit einverstanden, dass Werbung für gegenwärtige oder zukünftige Leistungserbringer der obligatorischen Krankenversicherung gestattet werden solle.

Buchstabe e

JU weist darauf hin, dass der Beruf des psychologischen Psychotherapeuten dem Berufsgeheimnis im Sinne des StGB unterstehe. JU möchte diese Bestimmung in diesem Zusammenhang verstanden ha-