Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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vor, dass ein Konsumentenschutz durch die im Vorentwurf vorgesehenen Übergangsbestimmungen nicht garantiert ist. Die Überarbeitungsvorschläge würden eine bestimmte Beraufsausübungsdauer meist ausser acht lassen und für Personen, welche die Anforderungen nicht erfüllen eine Nachqualifikation verlangen, ausgenommen wären Träger von kantonalen Berufsausübungsbewilligungen.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (ZG, TG, BS, GL, GDK, AR, AI, AG, santésuisse) betonen, dass die Aussage im Erläuternden Bericht, wonach das Psychologieberufegesetz kein Schritt hin zu einer Ausweitung des obligatorischen Leistungsbereichs der sozialen Krankenversicherer sein soll, richtig und wichtig sei. Auch für die CVP ist von grosser Bedeutung, dass das Gesetz keine Zulassung zur Krankenversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) vorsieht.