Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 10 Seiten

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CSG schätzt, dass die EBK ihren ausländischen Aufsichtsbehörden voraus ist, da sie den Prüfprozess bereits begonnen hat. Als Konsequenz daraus fehlen bei den fortgeschrittenen Verfahren jedoch Vergleichsmöglichkeiten bezüglich Anwendungsbereich, Tiefe und Verfahren von anderen Aufsichtsbehörden. Dieser Informationsmangel kann die Schweizer Banken bei der Verhandlung von angemessenen und marktgerechten Bedingungen mit den externen Prüfgesellschaften, welche im Auftrag der EBK Prüfungen vornehmen, benachteiligen. CSG erwartet von der EBK, dass die Prüfhandlungen pragmatisch und risikoorientiert sind – unabhängig davon, ob sie von der EBK selbst oder von einer Prüfgesellschaft ausgeführt werden. Ein Schlichtungsmechanismus unter den drei Parteien (EBK, Bank, Prüfgesellschaft) wäre für Fälle, in denen es zwischen Bank und Prüfgesellschaft nicht zu einer Einigung kommt, vorzusehen.

(iii) Einige Vorschläge der schweizerischen Umsetzung erscheinen mit hohem Umsetzungsaufwand verbunden und nur geringfügig zur Risikosensitivität des Regelwerkes beizutragen. Sie betreffen:

• Bei der Konsolidierung die unnötig spezifische Beschränkung auf Captives, welche ausschliesslich operationelle Risiken versichern (Art. 8 ERV).

• Quotenkonsolidierung (Art 9 ERV): unnötig kostspielige Umsetzung, da von Rechnungslegungsstandards abweichend; es bräuchte Systeme ausschliesslich für regulatorisches Reporting.

• Der Faktor m 2 für nicht gegenparteibezogene Risiken weicht massgeblich von

den Basler Vorgaben ab (Art. 80 ERV).

• Private Equity (Rz 280 E-EBK-RS Kreditrisiken): restriktive Handhabung im Vergleich zu US und EU führt zu Wettbewerbsverzerrrungen und bevorteilt US-Banken.

• Die Abstützung auf EU-Recht in Abweichung von Basel II bei der Einteilung von grundpfandgesicherten Positionen im Retailgeschäft entspricht nicht dem CSGinternen Verfahren und ist weniger risikosensitiv.

• Nicht-Anerkennung des Allokationsmechanismus, wie er von Basel II für AMA vorgesehen ist: potentielle Vergeltungsmassnahmen im Ausland, wo CSG Tochterbanken hat.

In einem dritten Teil macht CSG detaillierte Vorschläge zu konkreten Punkten aus den neuen Regulierungstexten, bei denen Unsicherheit, Zweideutigkeit oder Klärungsbedarf besteht, die nicht in Übereinstimmung mit den Basler Vorgaben sind oder wo eine einfachere bzw. kostengünstigere Umsetzung möglich ist (immer aus Sicht der Bank).

14 Genworth Financial

Technische Stellungnahme zu den das Kreditrisiko mindernden Massnahmen im Rahmen der ERV.

15 Schweizer Arbeitgeberverband

Die Fragen fallen gemäss Arbeitsteilung mit economiesuisse in dessen Zuständigkeit. Der Arbeitgeberverband verzichtet daher auf eine eigene Eingabe.