Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 10 Seiten

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des Erhalts des bisherigen Eigenmittelniveaus darf nicht dogmatisch zum Nachteil der Schweizer Banken umgesetzt werden.

Auswirkungen auf die KMU: Basel II darf bei den Unternehmen, welche einen beträchtlichen Teil zur Beschäftigung in der Schweiz liefern, nicht zu einer Kreditverknappung bzw. zu einer Verteuerung beim Zugang zu Kapital führen. Allgemein erscheint aber die Individualisierung der Risikokosten aufgrund der Bonität des Kreditnehmers aus volkswirtschaftlicher Sicht positiv. Dem Problem der adversen Selektion ist aber Rechnung zu tragen. Eine weitere Sorge betrifft die Verteuerung und Verdünnung verfügbarer Kredite wegen dieses Effekts. Die FER nimmt Kenntnis davon, dass sich die EBK dessen bewusst ist und dieses Ergebnis für die KMU wie für die anderen Unternehmen als Folge von Basel II als wenig wahrscheinlich erachtet (gerade weil die ganze Entwicklung bereits in den 1990er Jahren stattgefunden hat). Die FER begrüsst, dass Basel II den Anliegen der KMU Rechnung getragen hat und die entsprechende Regulierung bei der schweizerischen Umsetzung übernommen worden ist.

Prozyklizität: Die FER schätzt, dass die EBK dieses Thema ernst nimmt.

8 Treuhandkammer (THK)

Die THK äussert sich zu den Punkten Netting, Offenlegung gemäss Säule 3 und Auslegungsfragen. Ferner findet sich in einem Anhang noch detaillierte Bemerkungen zu einzelnen Artikeln der ERV.

Netting: Unklarheiten, wie sich Netting-Möglichkeiten unter der neuen Regulierung von der aktuellen unterscheiden.

Offenlegung gemäss Säule 3: Aus der Sicht der THK gibt es zwischen den Rechnungslegungsvorschriften und dem Rundscheiben zur Offenlegung gemäss Säule 3 ein gewisses Optimierungspotenzial. Beim neuen Rundschreiben handelt es sich um eine Übergangslösung. Die angesprochenen Probleme können daher im Rahmen der nächsten Überarbeitung der RRV-EBK behandelt werden.

Auslegungsfragen: Gewisse Definitionen wurden bei der Umsetzung [bewusst] relativ offen gelassen. Um eine konsistente Anwendung bzw. einheitliche Interpretation der Begriffe sicherzustellen, regt die THK an, dass die nationale Arbeitsgruppe als Ansprechpartner für Auslegungsfragen fungieren soll und die konkrete Auslegung in einer FAQ-Liste auf der Website der EBK publiziert wird.

9 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg)

Die SBVg beurteilt die bisherige Zusammenarbeit im Rahmen der nationalen Arbeitsgruppe unter der Leitung der EBK als konstruktiv und gut. Der systematische Einbezug der Bankenindustrie wird sehr geschätzt. Die SBVg unterstützt grundsätzlich die vorgesehene schweizerische Umsetzung von Basel II. Die Stossrichtung der geplanten schweizerischen Umsetzung erscheint richtig und der Ausgangslage des schweizerischen Finanzplatzes angemessen. Die Schwergewichtsetzung auf die einfacheren Ansätze wird begrüsst. Das vorgesehene Konzept (Änderung BankV, neue ERV sowie verschiedene EBK-Rundschreiben) ist aus Sicht der SBVg richtig. Sie legt Wert darauf, bei der laufenden Interpretation und Auslegung weiterhin intensiv mitwirken zu dürfen.