Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 10 Seiten
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dung von internationalen Wettbewerbsnachteilen. Der generelle Eigenmittelzuschlag von 20% unter Säule 2 wird abgelehnt.
5 Schweizerische Nationalbank (SNB)
Die SNB ist im Basler Ausschuss und in der nationalen Arbeitsgruppe ebenfalls vertreten. Deshalb beschränkt sie sich darauf, in ihrer Antwort auf vier, hinsichtlich der Stabilität des Finanzsystems wichtige Punkte nochmals deutlich hinzuweisen: (1) Die Zuverlässigkeit der internen Ansätze, (2) die Begrenzung möglicher prozyklischer Auswirkungen der neuen Eigenmittelnormen und (3) die Begrenzung von Klumpenrisiken im Interbankgeschäft.
Zu Punkt 1: Die beiden systemisch wichtigen Grossbanken in der Schweiz werden diese internen Ansätze anwenden. Vor dem Hintergrund der Systemstabilität kommt deshalb gerade dort der korrekten Abnahme und Validierung dieser Ansätze (d.h. insbesondere der verwendeten Parameterwerte) eine besondere Bedeutung zu. Der Mangel an Daten und das Fehlen von Vergleichsmöglichkeiten macht diese Aufgabe schwierig (in diesem Zusammenhang weist die SNB auch auf die Erfahrung der USA bei der QIS-4 hin). Die SNB schlägt deshalb einen Vergleich der von den beiden Grossbanken geschätzten Risikoparametern (Benchmarking) vor. In Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden könnte ein solches Benchmarking eventuell auch auf weitere international tätige Grossbanken ausgedehnt werden.
Zu Punkt 2: Die SNB erachtet hier die Anwendung von Stresstests als überaus wichtiges Instrument und begrüsst die entsprechende Zusammenarbeit mit der EBK.
Zu Punkt 3: Die SNB wünscht, dass die Überarbeitung der Risikoverteilungsvorschriften zu einer erheblichen Verminderung der Risiken im Interbankengeschäft führen. Angesichts der heutigen Möglichkeiten des Repo-Marktes sind die Klumpenrisiken im Interbankengeschäft, wie sie aufgrund von Erleichterungen unter der aktuellen Regulierung zugelassen werden, nicht nur gefährlich, sondern unnötig.
6 Schweizer Verband unabhängiger Effektenhändler (SVUE)
Der SVUE kann nicht akzeptieren, dass die Schweizer Nicht-Banken-Effektenhändler gegenüber Banken und vor allem gegenüber den europäischen Effektenhändlern (so genannte Investment Firms oder Wertpapierhändler) benachteiligt werden. Dabei ist aber noch nicht ganz klar, in welchem Ausmass die EU-CAD Ausnahmen zugunsten der Wertpapierhändler schaffen wird. „Limited licence firms“ und „limited activity firms“ werden in der EU jedoch keiner Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken unterliegen (die genannten Firmen entsprechen im Wesentlichen den schweizerischen externen Vermögensverwaltern von Anlagefonds – d.h. weder eigene Konto- oder Depotführung noch Broker auf eigene Rechnung).
Der SVUE unterbreitet zwei Vorschläge: (1) Stärkere Differenzierung der Effektenhändler gegenüber den Banken analog der europäischen Entwicklung. Die entsprechende Ausarbeitung sollte in einer speziellen Arbeitsgruppe erfolgen, sobald die definitive EU-Regulierung vorliegt. (2) Für Effektenhändler, die keine Konto-/Depotführung unterhalten sollen sowohl die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken als auch das