Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 10 Seiten
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Ferner erscheint es ihr bedeutsam, dass die mit der bankengesetzlichen Revision verbundenen Kosten verhältnismässig bleiben. Die SBVg hat jedoch hinsichtlich der provisorisch vorgesehenen Kalibrierung grosse Bedenken. Es gilt, die richtige Balance zwischen überzeugender und glaubwürdiger Regulierung einerseits und einer Minimierung von Wettbewerbsnachteilen andererseits zu finden („Level Playing Field“). Die Wettbewerbsneutralität zwischen dem SA-CH und dem SA-BIZ muss bestmöglich sichergestellt werden. Ein allgemein erwarteter Überschuss in der Höhe von 20% unter der Säule 2 bzw. das Prinzip der Quantifizierung eines solchen Überschusses wird abgelehnt. Unerheblich ist dabei, ob die Banken bereits heute über entsprechende Überschüsse verfügen oder nicht. Das System der Multiplikator muss revidierbar bleiben, damit allfällige Anpassungen über die Zeit möglich sind.
Ein Auszug aus der Original-Antwort der SBVg:
Hinzu kommt, dass wir die vorgeschlagene Quantifizierung der unter Säule 2 zu haltenden generellen Zuschläge als rechtlich und politisch inakzeptabel ablehnen. Bekanntlich eröffnet Art. 4 Abs. 3 BankG die Möglichkeit, in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zuzulassen oder Verschärfungen anzuordnen. Diese Bestimmung wird nach unserem Verständnis in Art. 27 Abs. 3 ERV konkretisiert. Hingegen sehen Art. 27 Abs. 1 und 2 ERV vor, dass Banken grundsätzlich zusätzliche Eigenmittel halten sollen, „um den von den Mindestanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindestanforderungen auch unter ungünstigen Verhältnissen sicherzustellen“. Im Erläuterungsbericht (Seite 44) halten Sie dazu fest: „In Bestätigung der bisherigen Praxis hat der Eigenmittelüberschuss mindestens 20% zu betragen.“ Dazu fehlt nach unserer Beurteilung die gesetzliche Grundlage, zumal die Formulierung „Von den Banken wird erwartet...“ (Art. 27 Abs. 1 ERV) unüblich ist. Insbesondere fehlt unseres Erachtens auch die Basis für allfällige Sanktionen bei Nichteinhaltung des Überschusses von 20%.
Wir stellen fest, dass auch der Erläuterungsbericht keine systematische Beurteilung bzw. Rechtfertigung der bisherigen Praxis enthält. Insbesondere werden keine Situationen offen gelegt bzw. diskutiert, in denen die zusätzliche Eigenmittel- Anforderung unter dem Aspekt von Einleger- oder Systemschutz tatsächlich relevant war. Weder aus der bisherigen Erfahrung noch aus wissenschaftlicher Sicht existieren überzeugende Gründe für den vorgeschlagenen Zusatzpuffer. Aus aufsichtsrechtlicher bzw. konzeptioneller Sicht ist zudem unklar, worin die erwähnten „nicht erfassten Risiken“ konkret bestehen sollen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die breite Kategorie der „operationellen Risiken“ neu zu unterlegen ist und diese also im gegebenen Zusammenhang - im Gegensatz zur heutigen Situation - nicht als mögliche „nicht erfasste Risiken“ in Betracht kommen.
Zusammenfassend akzeptieren wir zwar, dass die EBK unter Säule 2 in speziellen Fäl-
len (und gegebenenfalls auf definierte Zeiträume begrenzte) Eigenmittelüberschüsse erwartet, lehnen jedoch sowohl die vorgesehene Höhe für einen allgemein erwarteten
Überschuss (20%) als auch das Prinzip einer Quantifizierung dieses generellen Über-