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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

4 Unteres ergänzendes Kapital, das aufgrund der Limite nach Absatz 2 oder des kumulativen Abzuges nach Artikel 21 Bst. a nicht angerechnet werden kann, darf als Zusatzkapital bis auf 250 Prozent des zur Unterlegung der Marktrisiken verwendeten Kernkapitals angerechnet werden, sofern es die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllt.

3. Kapitel: Eigenmittelanforderungen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 26 Mindestanforderungen („Säule 1“)

1 Die Banken unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln.

2 Die anrechenbaren Eigenmittel übersteigen dauernd die Summe der folgenden Positionen:

a. 8 Prozent der nach Artikel 29–30 risikogewichteten Positionen;

b. 8 Prozent der nach Artikel 79–80 risikogewichteten nicht gegenparteibezogenen Aktiva;

c. die nach Artikel 81–82 berechneten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken;

d. die nach Artikel 90 berechneten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken;

e. die nach Artikel 46 berechneten Eigenmittelanforderungen für Forderungen aus nicht abgewickelten Transaktionen.

3 Bei den Kantonalbanken, die den Schweizer Standardansatz nach Artikel 29 Abs. 1 Bst. a anwenden, und für deren sämtliche nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Kanton haftet, vermindert sich die Summe der erforderlichen Eigenmittel nach Absatz 2 um höchstens 12,5 Prozent, soweit diesen nicht nach Artikel 21 Abs. 1 Bst. b angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten gegenüberstehen.

4 Eine Bank hat die Bankenkommission unverzüglich zu informieren, wenn sie die Mindestanforderungen nicht erfüllt.

Art. 27 Zusätzliche Eigenmittel („Säule 2“)

1 Von den Banken wird erwartet, dass sie zusätzliche Eigenmittel halten, um den von den Mindestanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindestanforderungen auch unter ungünstigen Verhältnissen sicherzustellen.

2 Verfügt eine Bank über keine zusätzlichen Eigenmittel nach Absatz 1, kann die Bankenkommission besondere Massnahmen zur Beobachtung und Kontrolle der Eigenmittel- und Risikolage anordnen.