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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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952.xy
a. ungesichert, nachrangig und vollständig eingezahlt sind;
b. eine Ursprungslaufzeit von mindestens zwei Jahren haben;
c. nicht ohne die Zustimmung der Bankenkommission vor dem vereinbarten Tilgungsdatum rückzahlbar sind;
d. eine Sperrklausel enthalten, wonach – selbst bei Fälligkeit – weder Zinsnoch Tilgungszahlungen geleistet werden dürfen, wenn dadurch die anrechenbaren Eigenmittel unter das nach Artikel 26 erforderliche Minimum sinken oder unterhalb dieser Grenze bleiben würden.
Art. 23 Abzüge vom Kernkapital und ergänzendem Kapital
1 Vom Kernkapital und vom ergänzenden Kapital sind je zur Hälfte abzuziehen:
a. die nach Artikel 31 berechneten Netto-Longpositionen der zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Gesellschaften und der nachrangigen Forderungen gegenüber diesen;
b. die nach Artikel 31 berechneten Netto-Longpositionen der nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Gesellschaften und der nachrangigen Forderungen gegenüber diesen;
c. jene Grössen, für die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Abzug vorgesehen ist;
d. bei Banken, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden, der Betrag, um den der Gesamtbetrag der nach diesem Ansatz berechneten erwarteten Verluste den Gesamtbetrag der nach den Vorgaben der Bankenkommission anrechenbaren Wertberichtigungen übersteigt.
2 Verfügt die Bank über kein oder nicht genügend ergänzendes Kapital, so sind die entsprechenden Abzüge vom Kernkapital vorzunehmen.
Art. 24 Abzüge von den Eigenmitteln
Abzuziehen von den anrechenbaren Eigenmitteln sind die nach Artikel 31 berechneten Netto-Longpositionen der als ergänzendes Kapital und der als Zusatzkapital angerechneten, von der Bank selbst ausgegebenen nachrangigen Schuldtitel ausserhalb des Handelsbuches in direktem oder indirektem Eigenbesitz.
Art. 25 Anrechenbarkeit des ergänzenden Kapitals und Zusatzkapitals
1 Ergänzendes Kapital und Zusatzkapital sind gesamthaft höchstens bis zu 100 Prozent des Kernkapitals anrechenbar.
2 Unteres ergänzendes Kapital ist bis höchstens 50 Prozent des Kernkapitals anrechenbar.
3 Das Zusatzkapital ist ausschliesslich zur Unterlegung der Marktrisiken nach Artikel 81 bis 89 anrechenbar und auf 250 Prozent des zur Unterlegung der Marktrisiken verwendeten Kernkapitals beschränkt.