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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 11

b) Spezifisches Risiko

Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko wird die Nettoposition pro 100 Emittent nach Art. 31 ERV bestimmt6. Innerhalb einer der Kategorien nach Rz 101 können alle Zinsinstrumente desselben Emittenten verrechnet werden. Dem einzelnen Institut bleibt es zudem freigestellt,

sämtliche Zinsinstrumente eines Emittenten jener Kategorie nach Rz 101 zuzuordnen, welche dem höchsten Unterlegungssatz für ein im relevanten Portfolio enthaltenes Zinsinstrument des betreffenden Emittenten entspricht. Das Institut hat sich auf eine Methode festzulegen und diese stetig anzuwenden.

[§710 Juli 05]Die Anforderungen für das spezifische Risiko ergeben sich durch Multiplikation der nach 101 Art. 31 ERV berechneten Nettoposition pro Emittent mit folgenden Sätzen (Art. 84 Abs. 1 ERV):

Kategorie Ratingklasse7 Satz

Zinsinstrumente von 1 oder 2 0.00 %

Zentralregierungen 3 oder 4 0.25 % (Restlaufzeit ≤ 6 Monate)

und Zentralbanken

nach Artikel 48 bzw. 1.00 % (Restlaufzeit > 6 Monate und ≤ 24 Monate)

Artikel 64 ERV 1.60 % (Restlaufzeit > 24 Monate)

5 oder 6 8.00 %

7 12.00 %

Ohne Rating 8.00 %

Qualifizierte Zinsin- 0.25 % (Restlaufzeit ≤ 6 Monate)

strumente nach Art. 1.00 % (Restlaufzeit > 6 Monate und ≤ 24 Monate)

5 Bst. k ERV 1.60 % (Restlaufzeit > 24 Monate)

Übrige Zinsinstru- 5 8.00 %

mente 6 oder 7 12.00 %

Ohne Rating 8.00 %

c) Allgemeines Marktrisiko

Es stehen grundsätzlich zwei Methoden zur Messung und Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos 102 zur Verfügung: Die "Laufzeitmethode" und die "Durationsmethode" (Art. 84 Abs. 2 ERV).

Die Eigenmittelanforderungen sind für jede Währung getrennt mittels eines Fristigkeitenfächers zu be- 103 rechnen. Währungen, in denen das Institut eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist, können in einem Fristigkeitenfächer zusammengefasst werden. In diesem Fall ist kein Nettopositionswert, sondern ein absoluter Positionswert zu ermitteln, d.h., sämtliche Netto-Long- oder Netto-Short-Positionen aller Währungen in einem Laufzeitband sind unabhängig von ihrem Vorzeichen zu addieren und es sind keine weiteren Verrechnungen gestattet.

aa) Laufzeitmethode

Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko werden bei Anwendung der Laufzeitmethode wie folgt berechnet:

6 Eine Ausnahme besteht, falls für Optionen das vereinfachte Verfahren angewendet wird [siehe Abschnitt IV.E.c)aa)]. In diesem Fall werden die Anforderungen für das allgemeine Marktrisiko und für das spezifische Risiko der Positionen gleichzeitig bestimmt und die Berücksichtigung der Optionspositionen bei der Ermittlung der Nettopositionen gemäss Art. 30 ERV entfällt.

7 gemäss RS 06/xy [Kreditrisiken], Anhang 2.