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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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952.xy
3 Die Bankenkommission kann unter besonderen Umständen von einzelnen Banken zusätzliche Eigenmittel verlangen, namentlich wenn die nach Artikel 26 erforderlichen Eigenmittel im Verhältnis zu den Geschäftsaktivitäten, den eingegangenen Risiken, der Geschäftsstrategie, der Qualität des Risikomanagements oder dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken keine ausreichende Sicherstellung gewährleisten.
Art. 28 Offenlegung („Säule 3“)
1 Die Banken informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über ihre Risiken und Eigenmittel. Ausgenommen sind Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.
2 Die Bankenkommission bestimmt insbesondere, welche nicht bereits in der Jahresrechnung oder in den Zwischenabschlüssen enthaltenen Informationen offen zu legen sind.
2. Abschnitt: Kreditrisiken
1. Unterabschnitt: Allgemeines
Art. 29 Berechnungsansätze
1 Die Gewichtung der einzelnen Positionen zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach Artikel 26 Abs. 2 Bst. a erfolgt grundsätzlich nach einem der folgenden Ansätze:
a. dem Schweizer Standardansatz (SA-CH, Artikel 47-62),
b. dem internationalen Standardansatz (SA-BIZ, Artikel 63-76) oder
c. dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB, Artikel 77-78).
2 Eine Bank kann die Positionen nach dem internationalen Standardansatz gewichten, wenn:
a. ihre Aktien am Hauptsegment der Schweizer Börse kotiert sind;
b. sie ein öffentliches oder nicht öffentliches externes Rating einer von der Bankenkommission anerkannten Ratingagentur besitzt;
c. sie einen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard anwendet;
d. sie im Ausland über mindestens eine Zweigniederlassung verfügt oder nach Artikel 6 zu konsolidierende Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften hält; oder
e. sie Teil einer Finanzgruppe bildet, die den internationalen Standardansatz oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz oder einen vergleichbaren ausländischen Ansatz anwendet.
3 Eine Bank kann den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden, wenn sie die von der Bankenkommission festgelegten Voraussetzungen erfüllt und die Bankenkommission die Bewilligung dafür erteilt.