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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 16
nach Art. 85 Abs. 2 ERV vor, wenn die Aktien börsenkotiert sind und keine Position eines einzelnen Emittenten 5% des globalen Aktienportfolios oder eines Subportfolios übersteigt. Referenzgrösse zur Überprüfung der 5%-Grenze ist dabei die Summe der absoluten Werte der Nettopositionen aller Emittenten. Das globale Aktienportfolio kann in zwei Subportfolios aufgeteilt werden, so dass das eine der beiden Subportfolios „diversifiziert und liquide“ ist und die spezifischen Risiken innerhalb dieses Portfolios lediglich mit 4% unterlegt werden müssen.
Werden Aktienindexkontrakte nicht in ihre Bestandteile aufgesplittet, ist eine Netto-Long- beziehungs- 133 weise Netto-Short-Position in einem Aktienindexkontrakt, der ein breit diversifiziertes Aktienportfolio11 repräsentiert, mit 2% eigenen Mitteln zu unterlegen. Der Satz von 2% ist jedoch beispielsweise auf Sektorindizes nicht anwendbar.
c) Allgemeines Marktrisiko
Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko betragen 8% der Nettoposition pro natio- 134 nalen Aktienmarkt (Art. 85 Abs. 3 ERV). Es ist für jeden nationalen Aktienmarkt eine separate Berechnung vorzunehmen, wobei Long- und Short-Positionen in Instrumenten unterschiedlicher Emittenten desselben nationalen Marktes miteinander verrechnet werden können.12
C. Währungsrisiko
In die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Währungsrisiko sind alle Positionen in 135 Fremdwährungen und Gold einzubeziehen.
a) Bestimmung der Nettoposition
Die Nettoposition eines Instituts in einer Währung berechnet sich nach Art. 31 ERV. Sie entspricht der 136 Summe aus folgenden Positionen:
Nettokassaposition, d.h. alle Aktiven abzüglich aller Passiven;137
Nettoterminposition, d.h. alle ausstehenden abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen aller 138
in dieser Währung getätigten Termingeschäfte. Einzusetzen sind die Nettobarwerte, d.h. die mit den aktuellen Fremdwährungs-Zinssätzen abgezinsten Positionen. Weil es sich um Barwerte handelt,
werden auch Terminpositionen zum Kassakurs in Schweizer Franken umgerechnet und nicht zum Terminkurs;
Nettobetrag bekannter, zukünftiger und bereits voll abgesicherter Erträge und Aufwendungen; nicht 139
abgesicherte zukünftige Erträge und Aufwendungen können wahlweise – dann jedoch durchgängig und stetig – berücksichtigt werden;
Devisenoptionen gemäss Abschnitt IV.E.140
Somit ergibt sich pro Währung eine Netto-Long- oder Netto-Short-Position. Diese werden zum jeweili- 141 gen Kassakurs in Schweizer Franken umgerechnet.
Korbwährungen können als eigenständige Währung behandelt oder in ihre Währungsbestandteile zer- 142 legt werden. Die Behandlung hat jedoch durchgängig und stetig nach der gleichen Methode zu erfolgen.
Positionen in Gold (Kassa- und Terminpositionen) sind in eine Standardmasseinheit umzurechnen (in 143 der Regel Unzen oder Kilogramm). Die Nettoposition ist dann zum jeweiligen Kassapreis zu bewerten.
Allfällige Zinsänderungs- und/oder Währungsrisiken aus Termingeschäften in Gold sind gemäss den entsprechenden Abschnitten dieser Richtlinien zu erfassen. Die Institute können ihre Netto-Goldposition wahlweise – dann jedoch durchgängig und stetig – zusätzlich als eine Fremdwährungspo-
11 Für das Kriterium der Diversifikation gelangen im Fall von Aktienindexkontrakten nicht die Bestimmungen gemäss Rz 132 zur Anwendung.
12 Aktien aus dem Fürstentum Liechtenstein dürfen dem schweizerischen Aktienmarkt zugerechnet werden.