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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 17
sition behandeln.13
b) Ausnahmen
Folgende Positionen können von der Berechnung ausgenommen werden:
Positionen, die bei der Berechnung der Eigenmittelausstattung von den eigenen Mitteln nach Art. 144
23 Abs. 1 Bst. a–c und Art. 24 ERV abgezogen werden;
Andere Beteiligungen, die zu Anschaffungskosten ausgewiesen sind;145
Positionen, die dauerhaft und nachweislich der Absicherung der Eigenkapitalquote gegen Wechsel- 146
kurseffekte dienen.
c) Bestimmung der Eigenmittelanforderungen
Die Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungen und Gold betragen 10%
der in Schweizer Franken umgerechneten Summe der Netto-Long- beziehungsweise Netto-Short- 147
Währungspositionen, je nachdem welche grösser ist (Art. 86 ERV); zuzüglich
der Netto-Gold-Position, ohne Beachtung des Vorzeichens (Art. 87 ERV).148
D. Rohstoffrisiko
In diesem Abschnitt werden die Eigenmittelanforderungen für Positionen in Rohstoffen einschliesslich 149 Edelmetallen, ausgenommen Gold [vgl. Abschnitt IV.C], definiert. Sämtliche bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen, deren Wert von Veränderungen der Rohstoffpreise beeinflusst wird, sind zu berücksichtigen. Rohstoffe sind definiert als physische Güter, die an einem Sekundärmarkt gehandelt werden oder gehandelt werden können, wie zum Beispiel Agrarerzeugnisse, Mineralien und Edelmetalle.
Der Standardansatz für das Rohstoffrisiko eignet sich nur für Institute mit nicht wesentlichen Rohstoff- 150 positionen. Institute mit absolut oder relativ wesentlichen Handelsbuchpositionen in Rohstoffen müssen den Modellansatz anwenden. Zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für Risiken aus Positionen in Rohstoffen muss grundsätzlich folgenden Risiken Rechnung getragen werden [vgl. auch Abschnitt V.C, Rz 254]:
dem Risiko von Veränderungen der Kassapreise151
dem “Forward Gap Risk“, d.h. dem Risiko von Veränderungen des Terminpreises aus Gründen, die 152
nicht durch Zinssatzänderungen erklärt werden können (wie z.B. Veränderungen der Lagerhaltungskosten);
dem Basisrisiko zur Erfassung des Risikos von Veränderungen der Preisbeziehungen zwischen zwei 153
ähnlichen, aber nicht identischen Rohstoffen.
Die im Zusammenhang mit Rohstoffgeschäften entstehenden Zinsänderungs- und Währungsrisiken sind 154 gemäss den entsprechenden Abschnitten dieser Richtlinien zu behandeln
a) Bestimmung der Nettopositionen
13 Ein Institut, das z.B. seine Netto-Long-Position in Gold zusätzlich als US-Dollar-Exposition behandeln würde, könnte somit eine allenfalls bereits im Portfolio vorhandene US-Dollar-Short-Position gegen diese zusätzlich integrierte US-Dollar-(Long-)Position verrechnen. Die zusätzliche Behandlung von Netto-Positionen in Gold als US- Dollar-Exposition müsste jedoch konsequent erfolgen und dürfte nicht je nach Opportunität − z.B. bei bereits vorhandener Netto-Long-Position in US-Dollars − unterbleiben.