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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 19

behandeln. Der jeweiligen spezifischen Charakteristik des Finanzinstruments entsprechend dürfen Wandelanleihen als Obligationen oder als Aktien behandelt werden. Obligationen mit vorzeitigem Kündigungsrecht des Emittenten können als reine Obligationen behandelt und basierend auf dem wahrscheinlichsten Rückzahlungszeitpunkt in das entsprechende Laufzeitband eingeordnet werden. Die Bestimmung von Eigenmittelanforderungen für Kreditderivate ist in Abschnitt IV.F geregelt.

b) Behandlung von Finanzinstrumenten mit Optionscharakter

Tritt der Optionscharakter materiell und dominant in Erscheinung, sind die betreffenden Finanzinstrumente wie folgt zu behandeln:

‚ analytische Zerlegung in Optionen und Grundinstrumente oder162

menten.

‚ Approximation ihrer Risikoprofile mittels synthetischer Portfolios aus Optionen und Grundinstru- 163 Die Unterlegungspflicht derart identifizierter Optionen bestimmt sich nach Abschnitt IV.E.c).164

c) Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen

Zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Optionspositionen sind drei Verfahren zulässig: Das 165 vereinfachte Verfahren für Institute, die nur gekaufte Optionen verwenden, und das Delta-Plus-Verfahren sowie die Szenario-Analyse für alle anderen Institute.

aa) Vereinfachtes Verfahren

Beim vereinfachten Verfahren sind Optionen sowohl bezüglich des spezifischen Risikos als auch des 166 allgemeinen Marktrisikos nicht in den Standardansatz einzubeziehen, sondern sie werden mit separat berechneten Eigenmittelanforderungen belegt. Diese werden dann zu den Eigenmittelanforderungen für die einzelnen Kategorien, d.h. Zinsinstrumente, Aktien, Fremdwährungen, Gold und Rohstoffe, addiert.

‚ Gekaufte Call- oder Put-Optionen: Die Eigenmittelanforderungen entsprechen dem kleineren Be-

trag aus

à dem Marktwert der Option oder167

à dem Marktwert des Basisinstruments (Kontraktvolumen, d.h. Marktwert der zugrunde liegen- 168 den Basiswerte) multipliziert mit der Summe der Sätze für das allgemeine Marktrisiko und – falls gegeben – für das spezifische Risiko in Bezug auf das Basisinstrument.

‚ Kassa-Long-Position und gekaufte Put-Option oder Kassa-Short-Position und gekaufte Call- 169

Option:15 Die Eigenmittelanforderungen entsprechen dem Marktwert des Basisinstruments (Kontraktvolumen, d.h. Marktwert der zugrunde liegenden Basiswerte) multipliziert mit der Summe der Sätze für das allgemeine Marktrisiko und – falls gegeben – für das spezifische Risiko in Bezug auf das Basisinstrument abzüglich des inneren Wertes der Option. Die gesamten Anforderungen können dabei aber keinen negativen Wert annehmen. Die entsprechenden Basisinstrumente sind nicht mehr in den Standardansatz einzubeziehen.

Ein Beispiel zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen nach dem vereinfachten Verfahren befindet 170 sich in Anhang 2.

bb) Delta-Plus-Verfahren

15 Voraussetzung zur Bildung dieser Kombinationen ist nicht das Vorliegen originärer Kassapositionen. Eine Terminposition (bzw. die neben der fiktiven Staatsanleihe aus ihr resultierende Kassa-Positions-Komponente) darf genauso als Basis zur Bildung von Kombinationspaaren mit Optionsinstrumenten verwendet werden. Die Komponente der fiktiven Staatsanleihe ist dabei nach konventionellem Verfahren für das Zinsänderungsrisiko [vgl. Rz 72–119] ausserhalb des vereinfachten Verfahrens für Optionen ebenfalls mit Eigenmitteln zu unterlegen.