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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 29

‚ Korrelationen: Die VaR-Berechnung kann unter Berücksichtigung von empirischen Korrelationen 278

sowohl innerhalb der allgemeinen Risikofaktorkategorien (d.h. Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse, Rohstoffpreise einschliesslich damit zusammenhängender Volatilitäten) als auch zwischen den Risikofaktorkategorien erfolgen, falls das Korrelations-Messsystem des Instituts auf einem soliden Konzept beruht und korrekt implementiert ist. Die Korrelationen sind mit besonderer Sorgfalt laufend zu überwachen. Vor allem die Wirkung abrupter Veränderungen der Korrelationen zwischen den Risikofaktorkategorien auf den VaR sind zudem im Rahmen von Stresstests regelmässig zu berechnen und zu beurteilen. Erfolgt die VaR-Berechnung ohne Berücksichtigung empirischer Korrelationen zwischen den allgemeinen Risikofaktorkategorien, sind die VaR für die einzelnen Risikofaktorkategorien durch Addition zu aggregieren.

E. Qualitative Mindestanforderungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen entsprechend den „Richtlinien für das Risikoma- 279 nagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten“ der Schweiz. Bankiervereinigung müssen Institute, die den Modellansatz anwenden wollen, die folgenden Voraussetzungen gemäss den Abschnitten V.E.a) –V.E.h) erfüllen.

a) Datenintegrität

Das Institut hat nachzuweisen, dass es über solide, dokumentierte, intern geprüfte und genehmigte Ver- 280 fahren verfügt, die gewährleisten, dass sämtliche Transaktionen vollständig, korrekt und zeitnah erfasst,

bewertet und zur Risikomessung aufbereitet werden. Manuelle Korrekturen von Daten sind zu dokumentieren, so dass die Ursache sowie der genaue Inhalt der Korrektur nachvollzogen werden können.

Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:

‚ Alle Transaktionen sind täglich mit der Gegenpartei abzustimmen. Die Bestätigung von Transaktio- 281

nen sowie deren Abstimmung ist von einer von der Handelsabteilung unabhängigen Einheit vorzunehmen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich abzuklären.

‚ Es müssen Verfahren vorhanden sein, welche die Angemessenheit, Einheitlichkeit, Stetigkeit, Ak- 282

tualität sowie Unabhängigkeit der in den Bewertungsmodellen verwendeten Daten sicherstellen.

‚ Sämtliche Positionen sind so aufzubereiten, dass sie risikomässig vollständig erfasst werden.283

b) Unabhängige Risikokontrollabteilung

Das Institut muss über eine Risikokontrollabteilung verfügen, die über eine ausreichende Zahl qualifi- 284 zierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt, vom Handel unabhängig ist und direkt an das für die Risikokontrolle zuständige Mitglied der Geschäftsleitung rapportiert.

Die Risikokontrolle hat insbesondere folgende Funktionen zu erfüllen:

‚ Gestaltung und Implementierung der Risikoüberwachungssysteme (Handels- und Kontrollsysteme);285

‚ Enge Kontrolle des Tagesgeschäftes (Limiten, P&L etc.) unter Einbezug der Messgrösse für das 286

Marktrisiko;

‚ Tägliche VaR-Berechnungen, Analysen, Kontrollen und Meldungen: Analyse der Ergebnisse einschliesslich des Verhältnisses zwischen VaR und Handelslimiten,

à Tägliche Erstellung eines Berichtes über die Ergebnisse des Risikoaggregationsmodells sowie 287 à Tägliches Reporting an das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung;288

‚ Durchführung eines regelmässigen Backtesting gemäss Abschnitt V.E.e);289

‚ Durchführung eines regelmässigen Stresstesting gemäss Abschnitt V.E.f);290