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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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952.xy
genturen gewichten, sofern diese von der Bankenkommission nach Artikel 36 zu diesem Zweck anerkannt sind.
2 Die Bankenkommission ordnet die Ratings der anerkannten Ratingagenturen einzelnen Ratingklassen zu und legt damit deren Risikogewichtung fest.
3 Gewichtet eine Bank die Risiken von Positionen ohne die Verwendung von Ratings oder liegt zur Gewichtung des Risikos einer Position kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, sind die Gewichte der Ratingklasse „ohne Rating“ zu verwenden.
Art. 33 Forderungen gegenüber Unternehmen ohne Rating
Gewichtet eine Bank die Risiken von Forderungen gegenüber Unternehmen unter der Verwendung von Ratings, erhalten Positionen ohne Rating das Risikogewicht des zugehörigen Zentralstaates, sofern dieses höher ist als 100 Prozent.
Art. 34 Gewichtung nach Ratings pro Positionsklassen
1 Die Banken ordnen ihre Positionen einzelnen Positionsklassen zu, welche sich nach Art der jeweiligen Gegenparteien bestimmen (Design Eigenmittelausweis abwarten).
2 Gewichtet eine Bank die Risiken von Positionen aufgrund von Ratings externer Ratingagenturen, müssen pro Positionsklasse alle für sämtliche Positionen dieser Positionsklasse verfügbaren Ratings mindestens einer anerkannten Ratingagentur verwendet werden.
3 Die Banken dürfen in Abweichung von Absatz 2 bei der Positionsklasse Unternehmen auf die Verwendung von Ratings anerkannter Ratingagenturen verzichten. Dieser Verzicht gilt dann für sämtliche Positionen dieser Positionsklasse.
Art. 35 Übrige Forderungen
Forderungen, die keiner Positionsklasse zugeordnet werden können, werden unter dem Schweizer Standardansatz und dem internationalen Standardansatz mit 100 Prozent gewichtet.
Art. 36 Anerkannte Ratingagenturen
1 Die Bankenkommission anerkennt eine externe Ratingagentur, wenn sie der Überzeugung ist, dass deren Ratingmethode Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz gewährleistet, sie kontinuierlich überprüft wird und die erstellten Ratings zuverlässig und transparent sind.
2 Die Bankenkommission veröffentlicht eine Liste der von ihr anerkannten Ratingagenturen.
Art. 37 Ausserbilanzgeschäfte
1 Zur Berechnung der zu gewichtenden Positionen bei Ausserbilanzgeschäften, wird in Anwendung von Artikeln 38 bis 42 ein Kreditäquivalent berechnet.