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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

2 Banken, die den IRB anwenden, berechnen das Kreditäquivalent für Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen (Art. 38) nach den Regeln des internationalen Standardansatzes (Art. 38 Abs. 4) , sofern unter dem IRB keine explizit abweichende Behandlung vorgesehen ist.

Art. 38 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen

1 Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Absatz 3 oder 4 multipliziert wird.

2 Eventualverpflichtungen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten gewichtet werden.

3 Zur Berechnung des Kreditäquivalentes gelten unter dem Schweizer Standardansatz folgende Kreditumrechnungsfaktoren:

a. für Kreditzusagen,

1. wie „Note Issuance Facilities“, „Revolving Underwriting Facilities“ und ähnliche Instrumente mit fester Verpflichtung bis zu einer Restlaufzeit von einem Jahr, gilt der Faktor 0.25,

2. wie „Note Issuance Facilities“, „Revolving Underwriting Facilities“ und ähnliche Instrumente mit fester Verpflichtung mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, gilt der Faktor 0.5,

3. die jederzeit und ohne Auflagen wie zum Beispiel vorherige Notifikation kündbar sind, oder die automatisch nichtig werden, wenn sich die Bonität des Schuldners verschlechtert, gilt der Faktor 0;

b. für Bauhandwerkerbürgschaften

1. für die Ausführung von Bauten in der Schweiz gilt der Faktor 0.25,

2. für die Ausführung von Bauten im Ausland, gilt der Faktor 0.5;

c. für selbstliquidierende Gewährleistungen aus Waren-Handelsgeschäften, wie zum Beispiel Verpflichtungen aus Warenakkreditiven, gilt der Faktor 0.25;

d. für Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen

1. auf nicht unter Beteiligungen bilanzierten Aktien und anderen Beteiligungstiteln gilt der Faktor 1.25,

2. auf Aktien und anderen Beteiligungstiteln, wenn es sich um nicht zu konsolidierende Beteiligungen handelt, gilt der Faktor 2.5,

3. auf Aktien und anderen Beteiligungstiteln, wenn es sich um zu konsolidierende Beteiligungen oder um Beteiligungen im Versicherungsbereich handelt, gilt der Faktor 6.25.

e. für Gewährleistungen

1. wie Bietungsgarantien (bid bonds), Lieferungs- und Ausführungsgarantien (performance bonds) sowie leistungsbezogene Anzahlungsgarantien und übrige Gewährleistungen, wie Aval-, Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen und übrige Verpflichtungen aus Akkredi-