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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/ Operationelle Risiken Seite 10

ren. Absicherungswirkungen aus Versicherungskontrakten mit einer Restlaufzeit von 90 Tagen oder weniger werden für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen nicht anerkannt.

• Der Versicherungskontrakt verfügt über eine Kündigungsfrist von mindestens 90 Tagen. Die Aner- 98

kennung der Absicherungswirkung nimmt bei Kündigungsfristen von unter einem Jahr linear ab;

von 100% (bei einer Kündigungsfrist von mindestens 365 Tagen) bis zu 0% (bei einer Kündigungsfrist von 90 Tagen). Die Sätze sind auf die allenfalls bereits durch Rz 97 reduzierten Absicherungswirkungen anzuwenden.

• Der Versicherungskontrakt darf keine Ausschlussklauseln oder Einschränkungen für den Fall einer 99

regulatorischen Intervention oder einer Zahlungsunfähigkeit der betreffenden Bank beinhalten,

welche die Bank, ihren allfälligen Käufer, den Sanierungsbeauftragten oder den Liquidator von Versicherungsleistungen ausschliessen könnten. Zulässig wären entsprechende Ausschlussklauseln oder Einschränkungen jedoch, falls sie sich ausschliesslich auf Ereignisse nach Eröffnung des Konkursverfahrens oder nach der Liquidation beschränken.

• Die Berechnung der Absicherungswirkung aus Versicherungskontrakten muss transparent sein. Sie 100

muss konsistent sein mit der im institutsspezifischen Ansatz verwendeten Wahrscheinlichkeit und der Grösse eines potenziellen Verlustereignisses.

• Der Versicherungsgeber muss eine externe Partei sein und darf nicht zur gleichen Gruppe wie die 101

Bank gehören. Sollte er dies tun, so sind die Absicherungswirkungen aus den Versicherungskontrakten nur dann anerkennungsfähig, wenn der Versicherungsgeber die Risiken seinerseits an eine unabhängige dritte Partei (z.B. eine Rückversicherungsgesellschaft) weitergibt. Für eine Anerkennung der Absicherungswirkung muss diese unabhängige dritte Partei ihrerseits sämtliche entsprechenden Anforderungen an einen Versicherungsgeber erfüllen.

• Das bankinterne Konzept zur Berücksichtigung von Versicherungslösungen muss sich am effekti- 102

ven Risikotransfer orientieren. Es muss gut dokumentiert sein.

• Die Bank hat Informationen zur Verwendung von Versicherungslösungen mit dem Ziel einer Ver- 103

minderung operationeller Risiken zu publizieren.

VI. Partielle Anwendung von Ansätzen

Es ist grundsätzlich zulässig, die Anwendung eines institutsspezifischen Ansatzes auf einzelne Aktivi- 104 tätsbereiche zu beschränken und die übrigen entweder durch den Basisindikator- oder den Standardansatz abzudecken. Voraussetzung dazu ist die Erfüllung der folgenden Bedingungen:

• Sämtliche operationellen Risiken einer Bank werden durch einen in diesem Rundschreiben aufge- 105

führten Ansatz erfasst. Dabei sind die jeweiligen Anforderungen für diese Ansätze in den entsprechenden Aktivitätsbereichen zu erfüllen.

• Zum Zeitpunkt der Anwendung eines institutsspezifischen Ansatzes hat dieser einen wesentlichen 106

Teil der operationellen Risiken der Bank zu erfassen.

• Die Bank muss über einen Zeitplan verfügen, aus dem sich der zeitliche Ablauf der Ausdehnung 107

des institutsspezifischen Ansatzes auf all ihre materiellen rechtlichen Einheiten und Geschäftsfelder ergibt.

• Es ist nicht zulässig, den Basisindikator- oder den Standardansatz in einzelnen materiellen Aktivi- 108

tätsbereichen aus Gründen der Minimierung von Eigenmittelanforderungen beizubehalten.

Die Abgrenzung zwischen dem institutsspezifischen Ansatz und dem Basisindikator- bzw. dem Stan- 109 dardansatz kann sich an Geschäftsfeldern, rechtlichen Strukturen, geographischen Abgrenzungen oder anderen intern klar definierten Abgrenzungskriterien orientieren.