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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/✍ Anhang 1: Qualitative Grundanforderungen Seite 1
Anhang 1: Qualitative Grundanforderungen
Die nachstehenden Anforderungen gelten für alle Banken mit Ausnahme jener, die den Basisindikatoransatz verwenden und keines der beiden in Rz 18 und 19 festgehaltenen Kriterien erfüllen. Sie entsprechen der konkretisierten schweizerischen Umsetzung des durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Februar 2003 publizierten Dokuments „Sound Practices for the Management and Supervision of Operational Risk“.
1. Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss sich der wesentlichen operationellen Risi-
ken seiner Bank bewusst sein. Es muss schriftliche Grundsätze für den Umgang mit operationellen Risiken bewilligen und diese periodisch überprüfen. Gegenstand dieser Grundsätze sind die Identifikation, Beurteilung, Überwachung und Kontrolle operationeller Risiken sowie Massnahmen zur Reduktion der operationellen Risikoexposition.
2. Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle stellt sicher, dass die Grundsätze für den Umgang
mit operationellen Risiken durch die interne Revision überprüft werden. Die Funktionen für das Management operationeller Risiken dürfen nicht direkt durch die interne Revision wahrgenommen werden.
3. Die Verantwortung zur Umsetzung der Grundsätze für den Umgang mit operationellen Risiken in der
Bank obliegt der Geschäftsleitung. Diese hat auf eine konsistente Umsetzung der Grundsätze in der ganzen Organisationsstruktur zu achten und sicherzustellen, dass sich alle Mitarbeiter ihrer Verantwortung im Umgang mit operationellen Risiken bewusst sind. Die Geschäftsleitung ist ferner verantwortlich für die Ausarbeitung von Massnahmen zum Management operationeller Risiken aus allen Aktivitäten der Bank.
4. Banken müssen die operationellen Risiken aus all ihren Aktivitäten, Produkten, Prozessen und Systemen
identifizieren und beurteilen können. Vor einer Veränderung der Struktur von Aktivitäten, Produkten, Prozessen und Systemen sind diese mit Blick auf ihre operationellen Risiken sorgfältig zu prüfen.
5. Banken müssen ihr operationelles Risikoprofil und ihre materiellen operationellen Risiken systematisch
überwachen. Die Geschäftsleitung und das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sind über die entsprechenden Resultate auf dem Laufenden zu halten, um daraus allenfalls proaktiv Massnahmen ableiten zu können.
6. Banken müssen über Konzepte und konkrete Massnahmen zur Überwachung und/oder Verminderung
materieller operationeller Risiken verfügen. Diese müssen auf die jeweils aktuelle Situation der Bank abgestimmt sein.
7. Banken müssen über Notfalllösungen verfügen, die ihnen auch unter aussergewöhnlichen Umständen die
Weiterführung ihrer Aktivitäten ermöglichen und damit die Folgen schwerwiegender Beeinträchtigungen der normalen Geschäftstätigkeit begrenzen könnten.