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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/✍ Anhang 2: Kategorisierung der Geschäftsfelder nach Art. 94 Abs. 1 ERV Seite 2

B. Grundsätze für die Allokation

1. Sämtliche Aktivitäten einer Bank müssen vollständig einem der acht Geschäftsfelder (1. Ebene in

Tabelle 2) zugeordnet werden. Die Zuordnung darf nicht zu Überschneidungen führen.

2. Auch jene Tätigkeiten, die nicht direkt mit dem eigentlichen Geschäft einer Bank zusammenhängen,

sondern unterstützenden Charakter haben, sind einem Geschäftsfeld zuzuordnen. Falls die Unterstützung ein Geschäftsfeld betrifft, erfolgt auch die Zuordnung zu diesem Geschäftsfeld. Sind mehrere Geschäftsfelder durch eine unterstützende Aktivität betroffen, hat die Zuordnung gestützt auf objektive Kriterien zu erfolgen.

3. Kann eine Aktivität nicht auf Grund objektiver Kriterien in ein bestimmtes Geschäftsfeld kategorisiert

werden, so ist sie innerhalb der relevanten Geschäftsfelder jenem mit dem höchsten β-Faktor zuzuordnen. Dies gilt auch für die Aktivitäten mit Unterstützungscharakter.

4. Banken dürfen für die Allokation ihres Ertragsindikators GI interne Verrechnungsmethoden anwenden.

In jedem Fall muss jedoch die Summe der Ertragsindikatoren aus den acht Geschäftsfeldern dem Ertragsindikator für die gesamte Bank – wie er im Basisindikatoransatz verwendet wird – entsprechen.

5. Die Kategorisierung von Aktivitäten in die verschiedenen Geschäftsfelder für die Bestimmung der Ei-

genmittelanforderungen für operationelle Risiken muss grundsätzlich mit den für Kredit- und Marktrisiken verwendeten Abgrenzungskriterien kompatibel sein. Allfällige Abweichungen von diesem Prinzip sind klar zu begründen und müssen dokumentiert sein.

6. Der gesamte Kategorisierungsprozess muss klar dokumentiert sein. Insbesondere haben die schriftlichen

Definitionen der Geschäftsfelder ausreichend klar und detailliert genug sein, um auch für nicht mit der Bank vertraute Personen nachvollzogen werden zu können. Wo Ausnahmen von den Grundsätzen der Kategorisierung möglich sind, müssen auch diese klar begründet und dokumentiert sein.

7. Die Bank muss über Verfahren verfügen, die ihr die Kategorisierung neuer Aktivitäten oder Produkte

ermöglichen.

8. Die Geschäftsleitung ist für die Grundsätze der Kategorisierung verantwortlich. Diese sind durch das

Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank zu genehmigen.

9. Die Verfahren der Kategorisierung sind regelmässig durch die Prüfgesellschaft zu überprüfen.