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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

Art. 40 Marktwertmethode

1 Zur Bestimmung der Positionen bei Derivaten wird unter der Marktwertmethode das Kreditäquivalent anhand des aktuellen Wiederbeschaffungswertes des jeweiligen Kontraktes zuzüglich einer Sicherheitsmarge (Add-on) berechnet.

2 Es gelten pro Basiswert die folgenden Add-ons:

Basiswert Add-ons in Prozenten nach Rest-

laufzeit

< 1 Jahr 1 – 5 Jah- > 5 Jahre re

Zinsen 0.0 0.5 1.5

Devisen und Gold 1.0 5.0 7.5

Aktieninstrumente 6.0 8.0 10.0

Edelmetalle (ohne Gold) 7.0 7.0 8.0

Übrige Rohstoffe 10.0 12.0 15.0

Kreditderivate (mit Referenzforderung der Ka- 5.0 5.0 5.0 tegorie „Zentralregierungen und Zentralbanken“

oder „qualifizierte Zinsinstrumente“ nach Art.

84 Abs. 1)

Kreditderivate (mit Referenzforderung der Ka- 10.0 10.0 10.0 tegorie „Übrige“ nach Art. 84 Abs. 1)

3 Banken, die den Schweizer Standardansatz anwenden, können bei den folgenden Kontrakten auf ein Add-on nach Absatz 1 verzichten:

a. Kontrakte mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens 14 Kalendertagen;

b. Kontrakte, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, an welcher sie, mit Ausnahme von gekauften Optionen, einer täglichen Margennachschusspflicht unterliegen;

c. ausserbörslich gehandelte Kontrakte, welche an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, mit Bareinlagen oder verpfändeten oder mindestens gleichwertig sichergestellten handelbaren Effekten, Edelmetallen und Waren gedeckt sind und samt ihrer Deckung täglich zu Marktkursen bewertet werden und einem täglichen Margenausgleich unterliegen.

4 Unter dem Schweizer Standardansatz ist eine Verrechnung des Add-on bis zu dessen Höhe mit dem negativen Wiederbeschaffungswert des jeweiligen Kontraktes zulässig. Positive Wiederbeschaffungswerte und sämtliche Add-ons einerseits und negative Wiederbeschaffungswerte andererseits aus Derivaten mit derselben Gegenpartei können verrechnet werden, sofern die Anforderungen des Artikel 44 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 erfüllt sind.