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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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952.xy
2 Die Verwendung der EPE-Modellmethode zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel setzt eine Bewilligung der Bankenkommission voraus.
3 Der EPE-Multiplikationsfaktor nach Absatz 1 beträgt mindestens 1.2.
Art. 43 Zinsinstrumente und Beteiligungstitel
1 Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln ausserhalb des Handelsbuches und bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln im Handelsbuch nach Artikel 82 Absatz 1 Bst. a (De-Minimis-Ansatz) desselben Emittenten mit gleicher Risikogewichtung ist die Nettoposition nach Artikel 31 zu berechnen.
2 Bei Positionen ausserhalb des Handelsbuches ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.
Art. 44 Risiko mindernde Massnahmen
1 Folgende Risiko mindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen berücksichtigt werden:
a. die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting);
b. Garantien;
c. Kreditderivate; und
d. andere Sicherheiten.
2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der Bankenkommission nachweisen, dass die Massnahmen nach Absatz 1 in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.
Art. 45 Besicherte Transaktionen
1 Eine Bank kann die Positionen für einzelne besicherte Transaktionen wahlweise nach einem der folgenden Ansätze berechnen:
a. dem einfachen Ansatz (Substitutionsansatz) oder
b. dem umfassenden Ansatz.
2 Die Berechnung erfolgt in Anwendung der diese Ansätze präzisierenden Rundschreiben der Bankenkommission.
Art. 46 Forderungen aus nicht abgewickelten Transaktionen
1 Für Forderungen aus nicht abgewickelten Transaktionen, die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystem abgewickelt werden, werden die Eigenmittelanforderungen durch Multiplikation eines allfälligen positiven Wiederbeschaffungswertes mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor wie folgt berechnet: