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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

2 Die Verwendung der EPE-Modellmethode zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel setzt eine Bewilligung der Bankenkommission voraus.

3 Der EPE-Multiplikationsfaktor nach Absatz 1 beträgt mindestens 1.2.

Art. 43 Zinsinstrumente und Beteiligungstitel

1 Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln ausserhalb des Handelsbuches und bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln im Handelsbuch nach Artikel 82 Absatz 1 Bst. a (De-Minimis-Ansatz) desselben Emittenten mit gleicher Risikogewichtung ist die Nettoposition nach Artikel 31 zu berechnen.

2 Bei Positionen ausserhalb des Handelsbuches ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.

Art. 44 Risiko mindernde Massnahmen

1 Folgende Risiko mindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen berücksichtigt werden:

a. die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting);

b. Garantien;

c. Kreditderivate; und

d. andere Sicherheiten.

2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der Bankenkommission nachweisen, dass die Massnahmen nach Absatz 1 in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.

Art. 45 Besicherte Transaktionen

1 Eine Bank kann die Positionen für einzelne besicherte Transaktionen wahlweise nach einem der folgenden Ansätze berechnen:

a. dem einfachen Ansatz (Substitutionsansatz) oder

b. dem umfassenden Ansatz.

2 Die Berechnung erfolgt in Anwendung der diese Ansätze präzisierenden Rundschreiben der Bankenkommission.

Art. 46 Forderungen aus nicht abgewickelten Transaktionen

1 Für Forderungen aus nicht abgewickelten Transaktionen, die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystem abgewickelt werden, werden die Eigenmittelanforderungen durch Multiplikation eines allfälligen positiven Wiederbeschaffungswertes mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor wie folgt berechnet: