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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

Ohne Rating 100%

2 Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und der Schweizerischen Nationalbank werden mit 0 Prozent gewichtet.

Art. 49 Öffentlich-rechtliche Körperschaften

1 Für Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften gelten folgende Risikogewichte:

Ratingklasse 1 oder 2 25%

Ratingklasse 3 50%

Ratingklasse 4 oder 5 100%

Ratingklasse 6 oder 7 150%

Ohne Rating 100%

2 Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Rating, die über das Recht zur Erhebung von Steuern verfügen oder deren Verpflichtungen vollständig und unbegrenzt durch ein öffentliches Gemeinwesen garantiert sind, werden mit 50 Prozent gewichtet. Kantone ohne Rating werden mit 25 Prozent gewichtet.

Art. 50 BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken

1 Forderungen gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und bestimmten von der Bankenkommission bezeichneten multilateralen Entwicklungsbanken werden mit 25 Prozent gewichtet.

2

Forderungen gegenüber anderen multilateralen Entwicklungsbanken werden wie Forderungen gegenüber Banken mit einer Restlaufzeit von 3 Monaten bis 3 Jahre nach Artikel 51 gewichtet.

Art. 51 Banken und Effektenhändler

1

Für Forderungen gegenüber Banken und Effektenhändlern, die einer den Banken gleichwertigen Aufsicht und Regulierung unterstehen, gelten die folgenden Gewichte:

Restlaufzeit < 3 Monate 3 Monate > 3 Jahre

–3 Jahre

Ratingklasse 1 oder 2 25% 25% 25%

Ratingklasse 3 oder 4 25% 50% 50%

Ratingklasse 5 oder 6 50% 100% 100%