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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

Art. 57 Lombardkredite

1 Lombardkredite werden wahlweise nach einem der folgenden Ansätze risikogewichtet:

a. 50 Prozent (Pauschalansatz);

b. nach dem Gewicht der Sicherheit bis zu einer Untergrenze von in der Regel 25 Prozent (einfacher Ansatz für besicherte Transaktionen); oder

c. nach den Artikeln 55-56 der um den anrechenbaren Wert von zulässigen Sicherheiten reduzierten Forderungsbetrag (umfassender Ansatz für besicherte Transaktionen).

2 Eine Bank braucht nicht für alle Lombardkredite denselben Ansatz wählen. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Verwendung des Pauschalansatzes und des umfassenden Ansatzes für besicherte Transaktionen.

3 Der Pauschalansatz darf nur verwendet werden, wenn der Lombardkredit durch ein diversifiziertes Portfolio aus banküblichen, an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten beweglichen Vermögenswerten, Bareinlagen oder Treuhandanlagen sowie Lebensversicherungen mit Rückkaufwert gedeckt ist und wenn eine mindestens wöchentliche, bei aussergewöhnlichen Marktverhältnissen tägliche Marktbewertung stattfindet. Es können keine weiteren Risiko mindernden Massnahmen nach Artikel 44 berücksichtigt werden.

Art. 58 Darlehens-, Repo- und Repoähnliche Geschäfte mit Effekten

Bei Darlehens- und Repo-Geschäften mit Effekten ist bezüglich der Unterlegung des Kreditrisikos nur die Differenz zwischen der Deckung und der Effektenposition mit Eigenmitteln zu unterlegen, wenn

a. die Deckung aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig sichergestellten Bareinlagen oder an einer anerkannten Börse oder einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten und Rohstoffen besteht;

b. sowohl die Deckung als auch die Effekten- oder Rohstoffposition täglich neu zu Marktkursen bewertet werden; und

c. allfällige Über- und Unterdeckungen gegenüber der ursprünglich vereinbarten Sicherstellung durch tägliche Margenausgleichszahlungen oder Veränderungen der Hinterlagen bereinigt werden und die Geschäfte bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht im Rahmen des bei Optionen- und Futures-Börsen üblichen Zeitraumes liquidiert werden.

Art. 59 Grundpfandgesicherte Forderungen

1 Direkt und indirekt mit Grundpfandrechten auf vom Kreditnehmer selbst genutzten oder vermieteten Wohnliegenschaften in der Schweiz gesicherte Forderungen werden mit 35 Prozent gewichtet, sofern sie nicht mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes der Liegenschaft betragen.

2 Direkt und indirekt mit Grundpfandrechten auf Wohnliegenschaften im Ausland oder auf als landwirtschaftlich im schweizerischen Grundbuch eingetragene Liegen-