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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

3 Bei Beteiligungstiteln, sofern nicht bereits ein Abzug nach Artikel 23 erfolgte, und bei Zinsinstrumenten, die nach Artikel 20–22 als unteres ergänzendes Kapital oder Zusatzkapital angerechnet werden können, ist die Nettoposition pro Emittent wie folgt zu gewichten:

a. Mit 125 Prozent zu gewichten sind:

1. Aktien und andere Beteiligungstitel, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden und nicht unter Beteiligungen bilanziert sind,

2. Anteile von schweizerischen und ausländischen Anlagefonds, die in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind und deren Reglement die Verpflichtung zur täglichen Rücknahme von Anteilen enthält, und

3. Anteile von Immobilienfonds, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden.

b. Mit 250 Prozent zu gewichten sind:

1. Aktien und andere Beteiligungstitel, die nicht an einer anerkannten Börse gehandelt werden und nicht unter Beteiligungen bilanziert sind,

2. Anteile von schweizerischen und ausländischen Anlagefonds, die in der Schweiz nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind oder deren Reglement keine Verpflichtung zur täglichen Rücknahme von Anteilen enthält,

3. Anteile von Immobilienfonds, die nicht an einer anerkannten Börse gehandelt werden, und

4. Die Nettopositionen in Aktien und anderen Beteiligungstiteln im Handelsbuch, sofern sie allein oder zusammen mit den unter den Finanzanlagen oder unter den Beteiligungen bilanzierten Titeln eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Bankengesetzes darstellen.

c. Mit 500 Prozent zu gewichten sind:

1. nicht zu konsolidierende Beteiligungen ohne Beteiligungen im Bank-, Finanz- und Versicherungsbereich, und

2. Aktien und andere Beteiligungstitel in den Finanzanlagen, sofern sie allein oder zusammen mit den unter den Beteiligungen bilanzierten Titeln oder den Titeln im Handelsbuch eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Bankengesetzes darstellen.

d. Mit 1250 Prozent zu gewichten sind die folgenden Netto-Longpositionen eigener Titel:

1. eigene Aktien und andere von der Bank selbst ausgegebene Beteiligungstitel in direktem oder indirektem Eigenbesitz im Handelsbuch, und

2. von der Bank selbst ausgegebene nachrangige Zinsinstrumente in direktem oder indirektem Eigenbesitz im Handelsbuch, soweit sie nach Arti-