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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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schaften gesicherte Forderungen werden mit 50 Prozent gewichtet, sofern sie nicht mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes der Liegenschaft betragen.

3 Direkt und indirekt mit Grundpfandrecht auf Liegenschaften gesicherte Forderungen werden mit 75 Prozent gewichtet, wenn die Liegenschaften

a. Wohnliegenschaften im In- oder Ausland sind und soweit die Forderungen zwei

Drittel des Verkehrswertes der Liegenschaften übersteigen;

b. als landwirtschaftliche Liegenschaften im schweizerischen Grundbuch einge-

tragen sind und soweit die Forderungen zwei Drittel des Verkehrswertes der Liegenschaften übersteigen;

c. in Bauland, Büro- und Geschäftshäusern und multifunktionalen Gewerbeobjek-

ten bestehen und die Forderungen bis zur Hälfte des Verkehrswertes der Liegenschaften betragen;

d. in grossgewerblichen und industriellen Objekten bestehen und die Forderungen

nicht mehr als ein Drittel des Verkehrswertes der Liegenschaften betragen.

4 Übrige direkt und indirekt grundpfandgesicherte Forderungen werden mit 100 Prozent gewichtet.

Art. 60 Nachrangige Forderungen

1 Nachrangige Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Risikogewicht nach Artikeln 48–49 höchstens 50 Prozent beträgt, werden mit 50 Prozent gewichtet.

2 Alle übrigen nachrangigen Forderungen werden mit 250 Prozent gewichtet.

Art. 61 Überfällige Forderungen

1 Der unbesicherte Teil einer Forderung, der mehr als 90 Tage in Verzug ist, wird nach Abzug der Einzelwertberichtigungen wie folgt risikogewichtet:

a. 100 Prozent, sofern die Einzelwertberichtigungen 20 Prozent oder mehr des ausstehenden Betrages ausmachen;

b. 150 Prozent, sofern die Einzelwertberichtigungen weniger als 20 Prozent des ausstehenden Betrages ausmachen.

2 Grundpfandgesicherte Forderungen gemäss Artikel 59 Absatz 1, die mehr als 90 Tage in Verzug sind, werden nach Abzug der Einzelwertberichtigungen mit 100 Prozent risikogewichtet.

Art. 62 Risikogewichtung von Nettopositionen

1 Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln ausserhalb des Handelsbuches und bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln im Handelsbuch nach Artikel 83 (De-Minimis-Ansatz) desselben Emittenten mit gleicher Risikogewichtung ist die Nettoposition nach Risiko zu gewichten.

2 Bei Zinsinstrumenten ist die Nettoposition pro Emittent und pro Ratingklasse nach den in den Artikeln 48–61 festgelegten Sätzen zu gewichten.