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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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schaften gesicherte Forderungen werden mit 50 Prozent gewichtet, sofern sie nicht mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes der Liegenschaft betragen.
3 Direkt und indirekt mit Grundpfandrecht auf Liegenschaften gesicherte Forderungen werden mit 75 Prozent gewichtet, wenn die Liegenschaften
a. Wohnliegenschaften im In- oder Ausland sind und soweit die Forderungen zwei
Drittel des Verkehrswertes der Liegenschaften übersteigen;
b. als landwirtschaftliche Liegenschaften im schweizerischen Grundbuch einge-
tragen sind und soweit die Forderungen zwei Drittel des Verkehrswertes der Liegenschaften übersteigen;
c. in Bauland, Büro- und Geschäftshäusern und multifunktionalen Gewerbeobjek-
ten bestehen und die Forderungen bis zur Hälfte des Verkehrswertes der Liegenschaften betragen;
d. in grossgewerblichen und industriellen Objekten bestehen und die Forderungen
nicht mehr als ein Drittel des Verkehrswertes der Liegenschaften betragen.
4 Übrige direkt und indirekt grundpfandgesicherte Forderungen werden mit 100 Prozent gewichtet.
Art. 60 Nachrangige Forderungen
1 Nachrangige Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Risikogewicht nach Artikeln 48–49 höchstens 50 Prozent beträgt, werden mit 50 Prozent gewichtet.
2 Alle übrigen nachrangigen Forderungen werden mit 250 Prozent gewichtet.
Art. 61 Überfällige Forderungen
1 Der unbesicherte Teil einer Forderung, der mehr als 90 Tage in Verzug ist, wird nach Abzug der Einzelwertberichtigungen wie folgt risikogewichtet:
a. 100 Prozent, sofern die Einzelwertberichtigungen 20 Prozent oder mehr des ausstehenden Betrages ausmachen;
b. 150 Prozent, sofern die Einzelwertberichtigungen weniger als 20 Prozent des ausstehenden Betrages ausmachen.
2 Grundpfandgesicherte Forderungen gemäss Artikel 59 Absatz 1, die mehr als 90 Tage in Verzug sind, werden nach Abzug der Einzelwertberichtigungen mit 100 Prozent risikogewichtet.
Art. 62 Risikogewichtung von Nettopositionen
1 Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln ausserhalb des Handelsbuches und bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln im Handelsbuch nach Artikel 83 (De-Minimis-Ansatz) desselben Emittenten mit gleicher Risikogewichtung ist die Nettoposition nach Risiko zu gewichten.
2 Bei Zinsinstrumenten ist die Nettoposition pro Emittent und pro Ratingklasse nach den in den Artikeln 48–61 festgelegten Sätzen zu gewichten.