Vorlage

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage

952.xy

Art. 66 BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken

1 Forderungen gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und bestimmten von der Bankenkommission bezeichneten multilateralen Entwicklungsbanken werden mit 0 Prozent risikogewichtet.

2

Forderungen gegenüber anderen multilateralen Entwicklungsbanken werden wie Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als drei Monaten gegenüber Banken gemäss Artikel 67 gewichtet.

Art. 67 Banken und Effektenhändler

1

Für Forderungen gegenüber Banken und Effektenhändlern, die einer den Banken gleichwertigen Aufsicht und Regulierung unterstehen, gelten die folgenden Risikogewichte:

Ursprungslaufzeit ≤ 3 Monate > 3 Monate

Ratingklasse 1 oder 2 20% 20%

Ratingklasse 3 oder 4 20% 50%

Ratingklasse 5 oder 6 50% 100%

Ratingklasse 7 150% 150%

Ohne Rating 20% 50%

2

Verrechnete Forderungen aus Ausserbilanzgeschäften nach Artikel 38-42 werden dem Laufzeitband der kürzesten der verrechneten Forderungen zugewiesen.

Art. 68 Inländische Pfandbriefe

Inländische Pfandbriefe werden mit 20% risikogewichtet.

Art. 69 Gemeinschaftseinrichtungen

1 Forderungen gegenüber von der Bankenkommission anerkannten Gemeinschaftseinrichtungen werden wie Forderungen gegenüber Unternehmen nach Artikel 71 gewichtet.

2 Einzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger der Einlagensicherung werden mit 20 Prozent gewichtet.

Art. 70 Börsen

Forderungen gegenüber Börsen werden wie Forderungen gegenüber Unternehmen nach Artikel 71 gewichtet.

Art. 71 Unternehmen

Forderungen gegenüber Unternehmen werden wie folgt gewichtet: