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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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kel 20–22 als unteres ergänzendes Kapital oder Zusatzkapital angerechnet werden.

3. Unterabschnitt: Internationaler Standardansatz (SA-BIZ)

Art. 63 Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen

1 Die Positionen nach Artikel 30 sind abweichend vom Schweizer Ansatz nach den Artikeln 64 bis 76 zu gewichten. Die Artikel 56 (Retailforderungen) und 61 (überfällige Forderungen) gelten auch für die Gewichtung der entsprechenden Positionen unter dem internationalen Ansatz.

2 Die nach Absatz 1 gewichteten Positionen mit Ausnahme von Beteiligungen sind mit dem Faktor 1.2 zu multiplizieren.

3 Die nach Artikel 76 Abs. 3 gewichteten Beteiligungen sind mit dem Faktor 2.5 zu multiplizieren.

Art. 64 Zentralregierungen und Zentralbanken

1 Für Forderungen gegenüber Zentralregierungen und Zentralbanken gelten folgende Gewichte:

Ratingklasse 1 oder 2 0%

Ratingklasse 3 20%

Ratingklasse 4 50%

Ratingklasse 5 oder 6 100%

Ratingklasse 7 150%

Ohne Rating 100%

2 Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft, der Schweizerischen Nationalbank, der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Union (EU) werden mit 0 Prozent gewichtet.

Art. 65 Öffentlich-rechtliche Körperschaften

1 Für Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften gelten folgende Risikogewichte:

Ratingklasse 1 oder 2 20%

Ratingklasse 3 50%

Ratingklasse 4 oder 5 100%

Ratingklasse 6 oder 7 150%

Ohne Rating 100%

2 Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Rating, die über das Recht zur Erhebung von Steuern verfügen oder deren Verpflichtungen vollständig und unbegrenzt durch ein öffentliches Gemeinwesen garantiert sind, werden mit 50 Prozent gewichtet. Kantone ohne Rating werden mit 20 Prozent gewichtet.