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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 31Fedlex · Vorlage
952.xy
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Art. 72 Lombardkredite
1 Lombardkredite können wahlweise nach dem einfachen Ansatz (Artikel 57 Abs. 1 Bst. b) oder dem umfassenden Ansatz (Artikel 57 Abs. 1 Bst. c) für besicherte Transaktionen gewichtet werden.
2 Es muss nicht für alle Lombardkredite derselbe Ansatz gewählt werden.
Art. 73 Darlehens-, Repo- und Repoähnliche Geschäfte mit Effekten
1 Darlehens- und Repogeschäfte mit Effekten können wahlweise nach dem einfachen Ansatz (Artikel 57 Abs. 1 Bst. b) oder dem umfassende Ansatz (Artikel 57 Abs. 1 Bst. c) für besicherte Transaktionen oder nach der EPE-Modellmethode (Artikel 39 Bst. c) gewichtet werden.
2 Es muss nicht für alle Darlehens- und Repogeschäfte derselbe Ansatz gewählt werden.
Art. 74 Grundpfandgesicherte Forderungen
1 Direkt und indirekt mit vom Kreditnehmer selbst genutzten oder vermieteten Wohnliegenschaften grundpfandgesicherte Forderungen werden mit 50 Prozent gewichtet.
2 Forderungen nach Absatz 1 werden mit 35 Prozent gewichtet, sofern
a. die Liegenschaften in der Schweiz liegen;
b. die Forderungen zwei Drittel des Verkehrswertes der Liegenschaften nicht übersteigen.
3 Übrige direkt und indirekt grundpfandgesicherte Forderungen werden mit 100 Prozent gewichtet.
Art. 75 Nachrangige Forderungen
Nachrangige Forderungen werden wie nicht nachrangige Forderungen gewichtet.
Art. 76 Risikogewichtung von Nettopositionen
1 Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln ausserhalb des Handelsbuches und bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln im Handelsbuch nach Artikel 83 (De-Minimis-Ansatz) desselben Emittenten mit gleicher Risikogewichtung ist die Nettoposition nach Risiko zu gewichten.