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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

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Art. 72 Lombardkredite

1 Lombardkredite können wahlweise nach dem einfachen Ansatz (Artikel 57 Abs. 1 Bst. b) oder dem umfassenden Ansatz (Artikel 57 Abs. 1 Bst. c) für besicherte Transaktionen gewichtet werden.

2 Es muss nicht für alle Lombardkredite derselbe Ansatz gewählt werden.

Art. 73 Darlehens-, Repo- und Repoähnliche Geschäfte mit Effekten

1 Darlehens- und Repogeschäfte mit Effekten können wahlweise nach dem einfachen Ansatz (Artikel 57 Abs. 1 Bst. b) oder dem umfassende Ansatz (Artikel 57 Abs. 1 Bst. c) für besicherte Transaktionen oder nach der EPE-Modellmethode (Artikel 39 Bst. c) gewichtet werden.

2 Es muss nicht für alle Darlehens- und Repogeschäfte derselbe Ansatz gewählt werden.

Art. 74 Grundpfandgesicherte Forderungen

1 Direkt und indirekt mit vom Kreditnehmer selbst genutzten oder vermieteten Wohnliegenschaften grundpfandgesicherte Forderungen werden mit 50 Prozent gewichtet.

2 Forderungen nach Absatz 1 werden mit 35 Prozent gewichtet, sofern

a. die Liegenschaften in der Schweiz liegen;

b. die Forderungen zwei Drittel des Verkehrswertes der Liegenschaften nicht übersteigen.

3 Übrige direkt und indirekt grundpfandgesicherte Forderungen werden mit 100 Prozent gewichtet.

Art. 75 Nachrangige Forderungen

Nachrangige Forderungen werden wie nicht nachrangige Forderungen gewichtet.

Art. 76 Risikogewichtung von Nettopositionen

1 Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln ausserhalb des Handelsbuches und bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln im Handelsbuch nach Artikel 83 (De-Minimis-Ansatz) desselben Emittenten mit gleicher Risikogewichtung ist die Nettoposition nach Risiko zu gewichten.