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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

2 Bei Zinsinstrumenten ist die Nettoposition pro Emittent nach den in den Artikeln 64-75 festgelegten Sätzen zu gewichten.

3 Bei Beteiligungstiteln, sofern nicht bereits ein Abzug nach Artikel 23 erfolgte, ist die Nettoposition pro Emittent wie folgt zu gewichten:

a. Mit 100 Prozent:

1. von im Finanzbereich tätigen Unternehmen emittierte Aktien und andere Beteiligungstitel, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, sofern sie nicht unter Beteiligungen bilanziert werden oder allein oder zusammen mit den unter den Beteiligungen bilanzierten Titeln oder den Titeln im Handelsbuch keine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Bst. cbis des Bankengesetzes darstellen, wobei im Falle einer qualifizierten Beteiligung der unter 10 Prozent Beteiligungsquote liegende Teil gewichtet wird und der übrige Teil nach Artikel 22 von den Eigenmitteln abzuziehen ist,

2. Von nicht im Finanzbereich tätigen Unternehmen emittierte Aktien und andere Beteiligungstitel sowie Anteile an Immobilienfonds, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden,

3. Anteile von schweizerischen und ausländischen Anlagefonds, die in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind und deren Reglement die Verpflichtung zur täglichen Rücknahme von Anteilen enthält.

b. Mit 150 Prozent:

1. von im Finanzbereich tätigen Unternehmen emittierte Aktien und andere Beteiligungstitel, die nicht an einer anerkannten Börse gehandelt werden, sofern sie nicht unter Beteiligungen bilanziert werden oder allein oder zusammen mit den unter den Beteiligungen bilanzierten Titeln oder den Titeln im Handelsbuch keine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Bst. cbis des Bankengesetzes darstellen wobei im Falle einer qualifizierten Beteiligung der unter 10 Prozent Beteiligungsquote liegende Teil gewichtet wird und der übrige Teil nach Artikel 22 von den Eigenmitteln abzuziehen ist,

2. von nicht im Finanzbereich tätigen Unternehmen emittierte Aktien und andere Beteiligungstitel sowie Anteile an Immobilienfonds, die nicht an einer anerkannten Börse gehandelt werden,

3. Anteile von schweizerischen und ausländischen Anlagefonds, die in der Schweiz nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind oder deren Reglement keine Verpflichtung zur täglichen Rücknahme von Anteilen enthält.

4 Die Netto-Longpositionen in eigenen Aktien und anderen von der Bank selbst ausgegebenen Beteiligungstiteln in direktem oder indirektem Eigenbesitz im Handelsbuch sind vollumfänglich vom Kernkapital abzuziehen.

5 Die Netto-Longpositionen der von der Bank selbst ausgegebenen nachrangigen Zinsinstrumente in direktem oder indirektem Eigenbesitz im Handelsbuch sind von