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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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952.xy
den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen, soweit sie nach Artikel 20–22 als unteres ergänzendes Kapital oder Zusatzkapital angerechnet werden.
4. Unterabschnitt: Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)
Art. 77 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)
1 Unter dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) kann eine Bank zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen und Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken zwischen zwei Varianten wählen:
a. dem einfachen IRB (F-IRB) oder
b. dem fortgeschrittenen IRB (A-IRB).
2 Die Berechnung erfolgt in Anwendung der die Basler Mindeststandards präzisierenden Rundschreiben der Bankenkommission und allenfalls eines von der Bankenkommission festgelegten institutsspezifischen Multiplikationsfaktors.
3 Bei gemischter Anwendung des IRB mit einem Standardansatz für Kreditrisiken ist der internationale Standardansatz zu verwenden.
Art. 78 Subsidiäre Regelung
Bei fehlender Regelung unter dem IRB gelten die Bestimmungen des internationalen Standardansatzes. Dies gilt namentlich für die Behandlung eigener Titel nach Artikel 76 Abs. 4 und 5.
3. Abschnitt: Nicht gegenparteibezogene Risiken
Art. 79 Gewichtung unter dem Schweizer Standardansatz
Banken, die den Schweizer Standardansatz nach Artikel 29 Abs. 1 Bst. a anwenden, haben nicht gegenparteibezogene Aktiven wie folgt zu gewichten:
a. mit 0 Prozent unter den sonstigen Aktiven bilanzierter Aktivsaldo des Ausgleichskontos;
b. mit 250 Prozent Bankgebäude sowie Beteiligungen an entsprechenden Immobiliengesellschaften;
c. mit 375 Prozent andere Liegenschaften sowie Beteiligungen an entsprechenden Immobiliengesellschaften;
d. mit 625 Prozent übrige Sachanlagen und Software, ohne Goodwill und übrige immaterielle Anlagewerte, sowie unter den Sonstigen Aktiven bilanzierte abschreibungspflichtige Aktivierungen.